OGH 6Ob209/13y

OGH6Ob209/13y28.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S***** R*****, in Obsorge der Mutter B***** R*****, in Unterhaltssachen vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Jugendwohlfahrt (§ 212 Abs 2 ABGB), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters Ing. G***** S*****, vertreten durch Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt in Baden als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. November 2012, GZ 16 R 415/12m‑62, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 27. Juni 2012, GZ 3 PU 206/12h‑46, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00209.13Y.1128.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 10. Dezember 2009 war der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 435 EUR für sein Kind ab 1. November 2009 verpflichtet.

Über Antrag des Kindes setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2012 die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters mit 558 EUR, also mit 123 EUR monatlich mehr, ab 1. Dezember 2012 bis auf weiteres fest.

Dem Rekurs des Vaters, der beantragte, dem Erhöhungsantrag des Kindes nicht Folge zu geben, gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Zur Entscheidung über den dagegen erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters ist der Oberste Gerichtshof nicht berufen.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

Im Unterhaltsverfahren bestimmt sich der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36‑fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehrens (RIS‑Justiz RS0046543). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen (vgl RIS‑Justiz RS0103147 [T26]).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts von 4.428 EUR (123 EUR x 36).

Da somit die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR nicht erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht ansieht; bejahendenfalls wird es die Akten dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen haben. Sollte es hingegen die Eingabe als ergänzungsbedürftig ansehen, wird das Erstgericht einen (befristeten) Verbesserungsauftrag zu erlassen haben (vgl RIS‑Justiz RS0109505).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte