OGH 1Ob210/13h

OGH1Ob210/13h21.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. M***** M*****, und 3. V***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Feststellung über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. September 2013, GZ 7 R 18/13s-38, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 30. Juli 2012, GZ 2 Nc 24/11d-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger machte in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle beklagten Parteien geltend. Nach Zurück- bzw Abweisung seiner Begehren in erster Instanz lehnte er wiederholt Richter des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz ab.

Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz, mit denen erstinstanzliche Beschlüsse über die Zurückweisung der Ablehnung von Richtern bestätigt wurden, erhob der Kläger einen Revisionsrekurs, den das Erstgericht zurückwies.

Das Rekursgericht bestätigte diese Zurückweisung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Ungeachtet dieses Ausspruchs erhob der Kläger einen Revisionsrekurs. Wie der Oberste Gerichtshof in der, den Kläger betreffenden Entscheidung 1 Ob 66/13g, 67/13d bereits ausgesprochen hat, ist ein solcher Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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