Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger machte in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle beklagten Parteien geltend. Nach Zurück- bzw Abweisung seiner Begehren in erster Instanz lehnte er wiederholt Richter des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz ab.
Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz, mit denen erstinstanzliche Beschlüsse über die Zurückweisung der Ablehnung von Richtern bestätigt wurden, erhob der Kläger einen Revisionsrekurs, den das Erstgericht zurückwies.
Das Rekursgericht bestätigte diese Zurückweisung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Ungeachtet dieses Ausspruchs erhob der Kläger einen Revisionsrekurs. Wie der Oberste Gerichtshof in der, den Kläger betreffenden Entscheidung 1 Ob 66/13g, 67/13d bereits ausgesprochen hat, ist ein solcher Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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