OGH 11Os158/13i

OGH11Os158/13i20.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Daniel S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. Juni 2013, GZ 16 Hv 103/11t-61, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB (I) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in K*****

I) der V***** AG fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten (s US 6) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwar Bargeld in der Höhe von

1) 12.138,10 Euro am 26. Mai 2010,

2) 11.136,70 Euro am 10. August 2010,

3) 15.934,40 Euro am 25. August 2010 und

4) 2.187,20 Euro am 1. September 2010;

II) dadurch, dass er Quittungen der V***** AG über Auszahlungen von Bargeld ausstellte, auf denen er jeweils eigenmächtig das Losungswort des Kunden anführte und die Paraphe der Ingeborg L***** fälschte, falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Auszahlung der Beträge an die Kunden gebraucht werden, und zwar

1) am 26. Mai 2010 durch Anführen des Losungsworts „Schwarz“ zum Nachweis einer Auszahlung von 12.150,82 Euro [s allerdings oben I 1; US 5],

2) am 10. August 2010 durch Anführen des Losungswortes „3“ zum Nachweis einer Auszahlung von 11.136,70 Euro,

3) am 25. August 2010 durch Anführen des Losungsworts „Chrysler“ zum Nachweis einer Auszahlung von 15.934,40 Euro und

4) am 1. September 2010 durch Anführen des Losungsworts „Oma“ zum Nachweis einer Auszahlung von 2.187,20 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO.

Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) trifft teilweise zu: Obwohl der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes (ON 12) in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde (ON 60 S 2, vgl dazu auch ON 56 S 13), fand er Berücksichtigung in der tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 8).

Dies zwingt (auch im nunmehr bereits zweiten Rechtsgang, vgl 11 Os 125/12k) - ohne das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erörtern zu müssen - zu einem Vorgehen nach § 285e StPO; die Berufung war auf die Kassation (auch) des Straf- und des Privatbeteiligtenausspruchs zu verweisen.

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