European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00186.13A.1119.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dem vom Kläger gewünschten Ergebnis steht die in der Revision nicht erörterte Rechtsprechung entgegen, wonach § 15 Abs 1 WAG 1996 eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm schuf, die ‑ außer bei einer (hier nicht vorliegenden) Verletzung von § 14 Z 2 und Z 3 WAG 1996 ‑ nicht als Schutzgesetz zu qualifizieren war, sondern vor- und nebenvertragliche Pflichten konkretisierte (3 Ob 289/05d = ÖBA 2006, 925; zur Beweislast für die Kausalität 5 Ob 106/05g = ÖBA 2006, 376). Ein mit 8 Ob 104/12w (= ÖBA 2013, 438) vergleichbarer Fall liegt daher nicht vor.
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