OGH 13Os95/13i

OGH13Os95/13i19.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gernot P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 26. Juni 2013, GZ 15 Hv 71/13x-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gernot P***** je eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (1) und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (2) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung (zu Punkt 1) - in der Nacht vom 5. auf den 6. Jänner 2013 Mathias G***** durch (richtig:) Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe, indem er ihn mit einer Hand am Hals fixierte, ein Messer mehrfach hob, sehr nahe gegen das Gesicht des Opfers führte und ankündigte, diesem „das Messer in den Schädel zu stechen“, eine fremde bewegliche Sache, nämlich 300 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die aus dem Grund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ausschließlich gegen Punkt 1 des Schuldspruchs ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Tatsachenrüge erschöpft sich darin, aus vom Erstgericht ohnehin erörterten (US 6) Prämissen, nämlich den Aussagen der Zeugen Mathias G***** und Stefan N*****, sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers - zudem unter Bezugnahme auf nicht entscheidende Tatsachen (wie die Art der vom Opfer erlittenen Verletzung oder unerhebliche Details des Tathergangs) - für diesen günstigere Schlussfolgerungen als das Erstgericht zu ziehen und bekämpft damit in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099674, RS0117499).

Mit Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) wird Nichtigkeit aus (Z 5 oder) Z 5a nicht aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162). Mit spekulativen Erwägungen zum Aussageverhalten des (nur zum Vorwurf des Suchtgifthandels geständigen) Beschwerdeführers werden erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a nicht geweckt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte