OGH 1Nc103/13g

OGH1Nc103/13g18.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A***** S*****, Ungarn, AZ 3 Nc 21/13t des Landesgerichts St. Pölten, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht St. Pölten die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund, die er erkennbar auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht im Verfahren über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens ableitet.

Das Landesgericht St. Pölten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist im konkreten Fall erfüllt. Die Rechtssache ist deshalb an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

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