OGH 2Ob214/13d

OGH2Ob214/13d14.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** C*****, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei W***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.401,60 EUR sA und Feststellung, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. September 2013, GZ 34 R 36/13s-70, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 4. Jänner 2013, GZ 51 C 401/10b-63, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte die Zahlung von 9.401,60 EUR sA und stellte ein mit 1.000 EUR bewertetes Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der zum gesamten Klagebegehren erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge, unterließ den Bewertungsausspruch und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige „außerordentliche Revision“ der Klägerin, worauf die Erstrichterin unter Hinweis auf § 508 ZPO die Vorlage an das Berufungsgericht verfügte. Dennoch richtet sich der Vorlagebericht (offenbar irrtümlich) unter dem Hinweis „außerordentliche Vorlage“ an den Obersten Gerichtshof, dem der Akt direkt vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand (wegen des ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Feststellungsbegehrens) nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf § 502 Abs 3 ZPO die Revision nicht unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.

Da der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS-Justiz RS0042296), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO vornehmen müssen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Diesfalls hätte das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Sollte das Berufungsgericht in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend bewerten, läge kein Fall des § 508 ZPO vor und wäre das Rechtsmittel als außerordentliches neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz gegebenenfalls den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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