Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft auch mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er „in ***** als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft, veräußert und sonst sein Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert, wobei er durch die Tat ein(en) EUR 50.000.- jedenfalls übersteigenden Schaden herbeiführte und zwar:
1.) in der Zeit von 1997 bis 2008, indem er seiner Gattin Veronika W***** unentgeltlich einen Betrag von zumindest cirka EUR 300.000.- aus seinem Vermögen zur Finanzierung von Ankauf und Ausstattung von in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaften übergab;
2.) am 19. November (richtig:) 2001, indem er mit Notariatsakt die bis dahin in seinem Alleineigentum stehenden 99/6290 Anteile an der Liegenschaft in EZ ***** Grundbuch ***** samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Top W 51 und GAP 119 unerhobenen Wertes seinem Sohn Thomas W***** schenkte und in weiterer Folge an diesen grundbücherlich überschreiben ließ (Versuch)“.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Nach den Urteilskonstatierungen zum Schuldspruch 1 bestand für Veronika W***** im Zeitraum 1997 bis 2008 für die Finanzierung von ihr erworbener Liegenschaften ein Tilgungsbedarf von 802.143,11 Euro, dem eine Tilgungskraft der Genannten in Höhe von 273.960,71 Euro und des Angeklagten in Höhe von 208.922,94 Euro gegenüber stand. Der „weitere Tilgungsbedarf in Höhe von zumindest ca. EUR 300.000.- wurde ausschließlich aus dem Vermögen des Angeklagten Gerhard W***** bestritten, indem er diese zumindest ca. EUR 300.000,00 aus seinem Vermögen in die Liegenschaften der im Alleineigentum seiner Gattin Veronika W***** stehenden Liegenschaften investierte und dadurch dem Zugriff seiner Gläubiger entzog, indem er ihr diesen Betrag im Tatzeitraum von 1997 bis 2008 zur Finanzierung der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaften unentgeltlich zur Verfügung stellte“ (US 6).
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) trifft zu, weil sich tragfähige Erwägungen zu dieser Feststellung in den Entscheidungsgründen nicht finden. Der beigezogene Sachverständige konnte zwar den erforderlichen zusätzlichen Tilgungsbedarf in Höhe von 319.259,46 Euro errechnen (ON 100 S 8), „die Herkunft dieser Gelder“ - wie das Erstgericht selbst einräumt (US 8) - jedoch nicht klären (vgl ON 104 S 4). Ebenso wenig bilden - auch bei vernetzter Betrachtung der gesamten Entscheidungsgründe - die weiteren Ausführungen der Tatrichter, wonach Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau dagegen sprechen würden, dass Veronika W***** in der Lage gewesen sei, die Finanzierungslücke zu füllen, sowie die Beurteilung fehlender Glaubwürdigkeit von deren Angaben zu zusätzlichem Geldzufluss von dritter Seite und deren leugnender Verantwortungen, sowie der „Persönlichkeit des Angeklagten“ und „seines Vorlebens“ eine verlässliche Grundlage für die Feststellung, der Angeklagte habe den zusätzlichen Geldbedarf der Veronika W***** zum Nachteil seiner Gläubiger finanziert.
Der aufgezeigte Urteilsfehler erfordert für sich allein eine Aufhebung des Schuldspruchs 1. Ohne diesen fehlt es aber an Feststellungen zu die (zufolge fehlender Konstatierungen zur Schadenshöhe gemäß § 57 Abs 3 dritter Fall StGB eingetretene) Verjährung des vom nun aufgehobenen Schuldspruch 2 umfassten Sachverhalts hemmenden Umständen (§ 58 Abs 2 StGB; vgl auch § 58 Abs 3 Z 2 StGB), wie der Beschwerdeführer erneut zutreffend einwendet. Die (rechtliche) Annahme einer Beseitigung des (in tatsächlicher Hinsicht implizit festgestellten) Ausnahmesatzes ist demnach unschlüssig (Z 9 lit b; RIS-Justiz RS0122332; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 602), weshalb auch der Schuldspruch 2 schon bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben war. Dies zog auch die Aufhebung des Strafausspruchs sowie des Ausspruchs über die Abweisung des Antrags nach § 266 Abs 1 StPO nach sich.
Eine weitere Erörterung des Beschwerdevorbringens erübrigt sich daher.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihren Rechtsmitteln ebenso wie der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
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