OGH 14Os117/13g

OGH14Os117/13g5.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter L***** wegen Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4. April 2013, GZ 38 Hv 70/12a-159, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von weiteren Anklagefakten enthält, wurde Peter L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 und 130 dritter Fall StGB (I) und mehrerer Verbrechen (richtig: eines Verbrechens; vgl 13 Os 56/07w, RIS-Justiz RS0122323) der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er

I. fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar

1) am 2. Dezember 2011 in W***** Istvan H***** 36 Millionen Forint im Wert von zumindest 118.000 Euro;

2) am 9. November 2011 in V***** dem Robert V***** 2 Millionen Forint im Wert von zumindest 6.200 Euro;

wobei er den Diebstahl an einer Sache, deren Wert 50.000 Euro übersteigt, und den schweren Diebstahl (§ 128 StGB) überdies gewerbsmäßig beging;

II. am 29. Oktober 2009 in V***** Geld, das mit dem Vorsatz nachgemacht oder verfälscht wurde, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, nämlich Falschgeld in einem Nominalwert von 93.500 Euro in 500-Euro-Schein-Stückelung im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) oder einem Mittelsmann zur Abwicklung von Geldwechselgeschäften mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und dieses sodann im Austausch gegen echtes, unverfälschtes Bargeld anderer Währung durch Übergabe an Istvan B***** in Verkehr gesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Peter J***** als Zeugen „zum Beweis der Unschuld des Angeklagten, da er doch als möglicher Täter in zumindest einem Faktum erkannt wurde“ (ON 152a zweiter Teil S 41 und ON 158 S 19), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht geschmälert. Denn der Antrag legte nicht dar, weshalb der von Istvan B***** (II) über einen Privatdetektiv auf unklare Weise ins Spiel gebrachte Peter J***** aus L***** (ON 67, 69 S 7, ON 118 S 61 ff) ident sein soll mit jener bislang nicht ausgeforschten Person, die gegenüber einigen Betroffenen - neben weiteren Tätern - bei der Geschäfts-anbahnung unter dem Namen „Peter M*****“ oder „Ma*****“ aufgetreten ist (US 13; vgl ON 51, 62 und 69), und weshalb gerade Peter J***** den Angeklagten zu vom Schuldspruch umfassten Taten entlasten können sollte, obwohl er selbst gegenüber der Polizei jegliche Involvierung in das Vorgehen der Tätergruppe um den Unbekannten namens Peter M***** oder Ma***** von sich gewiesen hatte (vgl US 13; ON 51, 61 und 69), später selbst von Istvan B***** - anders als der Angeklagte (ON 152a erster Teil S 16 f) - nicht als einer der Täter identifiziert werden konnte (ON 118 S 63 ff), vom Zeugen Otto Cs***** im Zusammenhang mit dem vom Freispruch erfassten Vorwurf betreffend dessen Schaden (US 3 und 13 f) bloß als jenem Peter M***** „sehr ähnlich“ (ON 152a erster Teil S 29 ff, 35 ff) und vom Zeugen Jozef Ba***** im Zusammenhang mit dem Vorfall betreffend Istvan H***** als einem der Täter „etwas ähnlich“ bezeichnet worden war (ON 152a zweiter Teil S 35). Zur Antragsbegründung im Rechtsmittel nachgetragene Argumente sind prozessual verspätet und somit unzulässig (RIS-Justiz RS0099618 [T16]).

Der (der Sache nach das Fehlen von Feststellungen reklamierende) Einwand angeblicher „Unvollständigkeit“ der Urteilsannahmen in Bezug auf die Rolle des „Peter M*****“ bei der Anbahnung von Geldwechselgeschäften (nominell Z 5 zweiter Fall) spricht - abgesehen davon, dass die Bezeichnung von Fundstellen entsprechender Beweisergebnisse fehlt - keine für die Täterschaft (auch) des Angeklagten entscheidenden Tatsachen an.

Die Feststellungen zur Herkunft der gefälschten Banknoten und zu deren einverständlicher Übernahme durch den Angeklagten als Mitglied einer Gruppe großteils unbekannter, mit Geldwechseltricks agierender Täter leitete das Erstgericht logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei aus der Beschaffenheit und Anzahl der verwendeten Falsifikate sowie aus den Umständen ihres Einsatzes durch den Angeklagten ab (US 8 f), weshalb auch die Behauptung fehlender Begründung dieser Annahmen (Z 5 vierter Fall) ins Leere geht.

Der weiteren, großteils prozessordnungswidrig ohne die gebotene Angabe von Fundstellen angeblich übergangener Beweisergebnisse (vgl RIS-Justiz RS0124172) ausgeführten Rüge (Z 5 zweiter Fall) gelingt es nicht, Mängel der Urteilsbegründung aufzuzeigen. Denn die Tatrichter haben Abweichungen zwischen den Angaben der Zeugen Istvan B***** und Zoltan K***** zum Ablauf des Geldwechselgeschäfts und zur Anzahl der anwesenden weiteren Personen (US 8) ebenso in ihre - § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend gedrängt dargestellten - Überlegungen zur Schuld des Angeklagten miteinbezogen wie die Frage eines allfälligen Motivs der Belastungszeugen, diesen falsch zu bezichtigen, die Schwierigkeiten des Zeugen B***** bei der Identifizierung des Beschwerdeführers bloß an Hand eines Fotos, die abweichenden Personenbeschreibungen der Geschädigten bei der Anzeigeerstattung und den Umstand, dass nicht mehr geklärt werden konnte, in welcher Sprache die Täter im Beisein der Geschädigten kommuniziert hatten (US 10). Das Vorbringen stellt insgesamt bloß den Versuch dar, die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung anzugreifen (vgl RIS-Justiz RS0098471). Auch durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO dargetan (RIS-Justiz RS0117561).

Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10), mangels Verwechslungstauglichkeit der Istvan B***** übergebenen Falsifikate sei auch der diesen Geschädigten betreffende Vorfall bloß als (qualifizierter) Diebstahl des im Zuge des Wechselgeschäfts übernommenen Geldbetrags zu beurteilen, argumentiert nicht auf Basis des - jeder Geltendmachung von materiell-rechtlicher Nichtigkeit zu Grunde zu legenden - gesamten Urteilssachverhalts, wonach die echten Geldscheine entsprechende Farbe und Größe der Fälschungen, das verwendete Papier und zahlreiche mitreproduzierte Sicherheitsmerkmale ungeachtet von im konkreten Fall bloß unauffälligen, teils auch bloß einseitigen Aufdrucken wie „Poker Money“, „Not for use“ oder „Facsimile“ zumindest auf den ersten Blick den Eindruck echter Geldscheine erweckten (US 4 iVm US 5, 8 und 14 f). Weshalb solche Reproduktionen im gewöhnlichen Geldverkehr nicht wenigstens bei Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten den Anschein echten Geldes erwecken und trotz der angeführten spezifischen Eigenschaften keine Fälschungen im Sinn des § 232 StGB darstellen sollen (vgl RIS-Justiz RS0095642), erklärt das Rechtsmittel nicht, womit es sich als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist (RIS-Justiz RS0099810). Gleiches gilt für die nicht an den erstgerichtlichen Feststellungen (US 5) orientierte Bestreitung eines deliktsspezifischen Vorsatzes des Angeklagten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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