OGH 3Ob183/13b

OGH3Ob183/13b29.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Friedrich Bubla LL.M., Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagten Parteien 1. W***** GmbH & Co KG, 2. W***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Bruckner & Ullrich‑Pansi Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wegen 110.759,89 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 51.150,84 EUR sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. Juli 2013, GZ 3 R 78/13k‑94, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Februar 2013, GZ 34 Cg 111/09z‑88, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 2.201,54 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 366,92 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, eine in Irland ansässige Gesellschaft, gewährte Ing. K***** (in der Folge immer: Darlehensnehmer) mit Vertrag vom 15. Juli 2002 ein Darlehen über 100.000 EUR.

Die Klägerin erwirkte gegen den Darlehensnehmer ein ‑ am 10. 3. 2006 in Rechtskraft erwachsenes ‑ Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Mai 2005 über 100.000 EUR sA zuzüglich 9.331,74 EUR Prozesskosten. In zwei von der Klägerin gegen den Darlehensnehmer geführten Exekutionsverfahren wurden ihr rechtskräftig Exekutionskosten von insgesamt 1.428,15 EUR zugesprochen.

Mit Zusammenschlussvertrag vom 10. Mai 2005 brachte der Darlehensnehmer seinen in S***** gelegenen Weinbaubetrieb samt einer Betriebsliegenschaft in die Erstbeklagte ein. Die Erstbeklagte war vom Darlehensnehmer, seiner Stieftochter und seinem Schwiegersohn zur Sicherung des Fortbestehens des Weinbaubetriebs gegründet worden. Die zweitbeklagte GmbH ist die Komplementärin der Erstbeklagten.

Gestützt ua auf § 1409 Abs 1 ABGB begehrte die Klägerin mit der am 1. Juni 2007 eingelangten Klage von den Beklagten Zahlung von insgesamt 110.759,89 EUR sA (Darlehensbetrag zuzüglich zugesprochener Verfahrens‑ und Exekutionskosten).

Das Erstgericht, das neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt umfangreiche Feststellungen zum Wert des übernommenen Unternehmens ‑ unter Berücksichtigung der übernommenen Verbindlichkeiten ‑ und zum Darlehenszweck sowie zum Kenntnisstand der Erstbeklagten bezüglich der Darlehensforderung traf, gab dem Klagebegehren im Umfang von 51.150,84 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrags von 59.609,05 EUR sA und ein Zinsenmehrbegehren rechtskräftig ab.

Das Erstgericht bejahte die Anwendbarkeit österreichischen Rechts. Es verneinte die von der Klägerin auch geltend gemachte Anspruchsgrundlage des ‑ hier (§ 907 Abs 6 UGB) noch anzuwendenden ‑ § 25 HGB, weil bei Weinbauunternehmern ‑ mangels Kaufmannseigenschaft ‑ eine Haftung nach § 25 HGB ausgeschlossen sei. Die Erstbeklagte hafte allerdings wegen der Betriebsbezogenheit des dem Darlehensnehmer gewährten Darlehens als Unternehmenserwerberin des ursprünglich vom Darlehensnehmer geführten Weinbaubetriebs gemäß § 1409 Abs 1 ABGB. Diese Haftung sei jedoch der Höhe nach mit dem Verkehrswert der übernommenen Aktiven beschränkt, woraus sich die Abweisung des Mehrbegehrens ergebe.

Das Berufungsgericht gab den dagegen nur von den Beklagten erhobenen Berufungen nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts zur Haftung der Beklagten nach § 1409 Abs 1 ABGB und führte zu der in der Berufung thematisierten Frage des anzuwendenden Rechts aus, dass Art 4 Abs 2 EVÜ und somit irisches Recht nicht maßgeblich sei: Es gehe nicht um das Darlehensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Darlehensnehmer, sondern um die Haftung Dritter wegen Vermögensübernahme. Maßgeblich für die Anknüpfung sei die Belegenheit des Vermögens. Auch alle anderen denkbaren Anknüpfungspunkte führten zur Anwendung österreichischen Sachrechts.

In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bezeichnen die Beklagten als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO die Rechtsfrage, welches materielle Recht zur Anwendung komme, wenn sich ein ausländischer Darlehensgeber gegenüber einem Dritten auf dessen Haftung nach § 1409 ABGB berufe.

Inhaltlich vertritt die Revision die Auffassung, dass der Darlehensvertrag nach irischem Recht zu beurteilen sei. Irisches Recht sei auch für die Frage, ob der Dritte nach § 1409 ABGB hafte, maßgeblich. Das irische Recht kenne keine Haftung des Übernehmers eines Vermögens oder Unternehmens, also eine Haftung wegen Schuldbeitritts kraft Gesetzes.

Die Klägerin erstattete unaufgefordert eine Revisionsbeantwortung, mit welcher sie die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beantragt. Hilfsweise stellt sie den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem von den Beklagten genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, dass die Erstbeklagte ‑ und damit auch die Zweitbeklagte als ihre Komplementärin ‑ nach § 1409 Abs 1 ABGB in der Höhe des ‑ rechnerisch unstrittigen - Zuspruchs des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen haftet, wenn österreichisches Recht anzuwenden ist. Es ist also weder strittig, dass die Einbringung des Weinbaueinzelunternehmens durch den Darlehensnehmer in die Erstbeklagte den Tatbestand des § 1409 Abs 1 ABGB erfüllt, noch bestreiten die Beklagten die Unternehmensbezogenheit des Darlehens und den Umstand, dass sich die Erstbeklagte auf die mangelnde Kenntnis der Darlehensforderung nicht berufen kann.

Ausschließlich strittig ist somit, ob § 1409 Abs 1 ABGB im Hinblick darauf anwendbar ist, dass die klagende Darlehensgeberin eine Gesellschaft mit Sitz in Irland ist.

Dazu wurde erwogen:

1. Alle Sachverhaltselemente, die einen möglichen kollisionsrechtlichen Anknüpfungspunkt bieten könnten, verwirklichten sich abschließend vor dem zeitlichen Anwendungsbereich der Rom I‑Verordnung (vgl Art 28 Rom I‑VO) bzw der Rom II‑Verordnung (vgl Art 31 und 32 Rom II‑VO).

2. Der zwischen der Klägerin und dem Darlehensnehmer am 15. Juli 2002 geschlossene Darlehensvertrag fällt in den zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des EVÜ.

Nach Art 4 Abs 1 Satz 1 EVÜ unterliegt ein Vertrag, soweit das auf diesen anzuwendende Recht nicht nach Art 3 EVÜ vereinbart worden ist, grundsätzlich dem Recht des Staats, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Art 4 Abs 2 EVÜ wird in der Regel vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.

Ein Darlehen ist ‑ abgesehen vom Vorliegen einer Rechtswahl ‑ nach dem Recht am Sitz des Darlehensgebers zu beurteilen (5 Ob 184/08g NZ 2009/736 ‑ GBSlg [Hoyer]; Verschraegen in Rummel³ Art 4 EVÜ Rz 54).

Da weder die Ausnahme des Art 4 Abs 3 vorliegt noch Umstände hervorgekommen sind, dass iSd Art 4 Abs 5 Satz 2 EVÜ der Darlehensvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat (Österreich) aufweist, ist der Klägerin darin zu folgen, dass auf ihn irisches Recht anzuwenden ist.

3. Das EVÜ (und nun die Rom I‑Verordnung) regelt nicht, nach welchem Recht die gesetzliche Haftung aus Vermögens‑/Unternehmensübernahme zu beurteilen ist (Kieninger in Ferrari, Internationales Vertragsrecht [2012] Anh Art 16 Rom I‑VO Rz 1).

4. Anzuknüpfen ist daher, da auch das IPRG zur gesetzlichen Haftung aus Vermögens-/Unternehmens-übernahme keine ausdrückliche Kollisionsnorm enthält (Brugger, § 1409 ABGB und IPR: Probleme des internationalen Unternehmenskaufes, ZfRV 1993, 94), gemäß § 1 Abs 1 IPRG an die Rechtsordnung, zu der die stärkste Beziehung besteht.

§ 1 Abs 1 IPRG hat Lückenfüllungsfunktion, wenn für den gegebenen Sachverhalt keine gesetzlichen Anknüpfungspunkte vorgesehen sind (8 Ob 545/88 SZ 61/108; 3 Ob 549/94 SZ 67/147; weitere Nachweise bei Neumayr in KBB³ § 1 IPRG Rz 4).

5. Folgende kollisionsrechtliche Anknüpfungs-punkte der Haftung aus Vermögens‑ bzw Unternehmensübernahme werden diskutiert:

5.1 Für die ‑ hier von den Vorinstanzen verneinte ‑ Haftung nach § 25 HGB (nun § 38 UGB; ebenso § 25 dHGB) ist die Ansicht herrschend, dass sie nach dem Recht des tatsächlichen Sitzes des übertragenen und fortgeführten Unternehmens zu beurteilen ist (Martiny in Münchener Kommentar zum BGB5 [2010] Art 15 Rom I‑VO Rz 35; Kieninger in Ferrari , Internationales Vertragsrecht Anh Art 16 Rom I‑VO Rz 13 je mwN).

5.2 Die überwiegende Meinung unterstellt die Haftung aus Vermögensübernahme iSd § 1409 Abs 1 ABGB, die seit Aufhebung des § 419 BGB durch das Inkrafttreten der deutschen Insolvenzordnung am 1. Jänner 1999 in vergleichbarer Form nur noch in wenigen Rechtsordnungen (etwa Schweiz, Griechenland ‑ vgl Hausmann in Staudinger, Kommentar zum BGB [2011] Anh zu Art 16 Rom I‑VO Rz 16) vorgesehen ist, dem Recht des Staates, in dem sich das übernommene Vermögen befindet (Thöni in Klang³ § 1409 ABGB Rz 109; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht9 [2004] 761; Looschelders, Internationales Privatrecht Art 33 EGBGB Rz 25; Hausmann in Staudinger [2011] Anh zu Art 16 Rom I‑VO Rz 22; Hohloch in Erman, BGB13 [2011] Anh II Art 26 EGBGB Rz 13, VO ROM I).

5.3 Schwind (Das IPR des Haftungsübergangs bei Vermögensübertragung in FS Ernst von Caemmerer [1978] 757 ff) stellt unter dem Gesichtspunkt der engsten Beziehung auf das Element ab, das nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar die Haftung des Übernehmers auslöst. Nach § 1409 ABGB löse nur der Vermögensübergang selbst die Haftung aus. Der Eigentumsübergang allein sei aber noch nicht haftungsbegründend. Vielmehr müsse derjenige, der das Vermögen übertrage, Schulden haben, die der Übernehmer kenne oder kennen müsse. Dieses letztgenannte, für die Haftungsbegründung entscheidende Element sei am ehesten als quasideliktisch zu qualifizieren. Die Kombination von Eigentumsübergang und quasideliktischem Vorgang sei aber am ehesten dort zu lokalisieren, wo beide Umstände zusammenträfen, nämlich dort, wo sich der Eigentumsübergang an jedem einzelnen Vermögensstück vollziehe (so auch Kieninger in Ferrari, Internationales Vertragsrecht, Anh Art 16 Rom I‑VO Rz 12; ebenso mit unterschiedlichen Lösungsvorschlägen bei Vermögens-belegenheit in mehreren Ländern Brugger, ZfRV 1993, 94; Schnelle, Die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Haftung aus Vermögensübernahme im deutschen IPR, RIW 1997, 281 [284]; Merkt/Dunckel, Anknüpfung der Haftung aus Vermögensübernahme bzw Firmenfortführung beim Unternehmenskauf, RIW 1996, 533 [541f]; Martiny in Münchener Kommentar zum BGB5 Art 15 Rom I‑VO Rz 32).

5.4 Weitere denkbare Anknüpfungspunkte (vgl die Übersicht bei Busch/Müller, Das Internationale Privatrecht des Gläubigerschutzes bei Vermögens- bzw Unternehmensübertragung, ZVglRWiss 94 [1995] 157 [159f]) sind das für den Übernahmsvertrag geltende Statut (so offenbar BGH VIII ZR 270/80 NJW 1981, 2642), das Forderungsstatut, also das der Forderung des Gläubigers gegen den Vermögensüberträger zugrunde liegende Recht bzw der Wohnsitz des Veräußerers und/oder des Erwerbers.

5.5 Der Oberste Gerichtshof befasste sich in der Entscheidung 8 Ob 161/70, also noch vor Inkrafttreten des IPRG, mit der Frage und scheint ‑ ohne nähere Auseinandersetzung mit der kollisionsrechtlichen Problematik (vgl auch die Anmerkung der Schriftleitung zu dieser in JBl 1971, 259 veröffentlichten Entscheidung; kritisch dazu auch Brugger, ZfRV 1993, 94 FN 14) ‑ auf das Forderungsstatut abzustellen.

Folgte man dieser Auffassung, wäre tatsächlich ‑ dem Standpunkt der Revision entsprechend ‑ das Darlehensstatut maßgeblich und somit irisches Recht anwendbar.

5.6 Allerdings besteht in der Literatur weitgehend Übereinstimmung, dass die Anknüpfung an das Forderungsstatut nicht in Betracht kommt (s die unter 5.2 und 5.3 genannten Belegstellen; aA Busch/Müller, ZVglRWiss 94 [1995] 166 ff, die allerdings für eine kumulative Anknüpfung an Forderungsstatut und Heimatrecht des Veräußerers eintreten).

6. Der Auffassung, dass das Forderungsstatut nicht maßgeblich ist, ist beizupflichten. Der in 8 Ob 161/70 ohne nähere Begründung vertretenen gegenteiligen Meinung ist nicht zu folgen:

6.1 Die Anknüpfung an das Forderungsstatut würde einer gewissen Willkürlichkeit nicht entbehren (Merkt/Dunkel RIW 1996, 539) und entspricht daher nicht dem aus § 1 Abs 1 IPRG ableitbaren Grundsatz der Anknüpfung an jene Rechtsordnung, zu der die stärkste Beziehung besteht.

6.2 Gegen eine Anknüpfung an das Forderungsstatut spricht zunächst, dass die Übernehmerhaftung dann nur bezüglich derjenigen Forderungen des Gläubigers eingreifen würde, die einem Recht unterstehen, das die Haftung des Vermögensübernehmers (noch) kennt; eine einheitliche Erwerberhaftung wäre bei unterschiedlichen Forderungsstatuten ausgeschlossen (Schnelle, RIW 1997, 283; Hausmann in Staudinger [2011] Anh zu Art 16 Rom I‑VO Rz 21; Martiny in Münchner Kommentar zum BGB5 Art 15 Rom I‑VO Rz 31). Das würde zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger führen.

6.3 Überdies leuchtet nicht ein, warum etwa ein Vermögensübernehmer nach österreichischem Recht haften soll, wenn das als Haftungssubstrat dienende wesentliche Vermögen nicht in Österreich gelegen ist.

6.4 Schließlich wäre bei dieser Lösung für den Erwerber kaum feststellbar, in welchem Umfang er für die Verbindlichkeiten des Veräußerers haftet; denn er müsste für jede Verbindlichkeit das anwendbare Recht und die dort geltenden Haftungsregeln bei Vermögensübernahmen ermitteln (Hausmann in Staudinger [2011] Anh zu Art 16 Rom I‑VO Rz 21 mwN). Kaum möglich wäre das insbesondere bei einer Rechtswahl zwischen Gläubiger und späterem Vermögens/Unternehmensüberträger. Der wegen Entzugs der Haftungsgrundlage normierte Gläubigerschutz soll nicht vom entfernt liegenden Forderungsstatut abhängen.

In sachlich engerer Beziehung steht die Haftung aus Vermögensübernahme jedenfalls zur Übertragung des ‑ in Österreich belegenen ‑ Vermögens.

6.5 Einer näheren Auseinandersetzung damit, ob daher die Vermögensbelegenheit oder im Sinne der Auffassung von Schwind (vgl 5.3) maßgeblich ist, wo sich der Eigentumsübergang vollzogen hat, bedarf es hier jedoch nicht: Irisches Recht käme nur zur Anwendung, wenn Anknüpfungspunkt das Forderungsstatut wäre. Das ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Sowohl bei Anknüpfung an das für den Übernahmsvertrag geltende Statut als auch bei Anknüpfung an den Ort des übernommenen Vermögens bzw an das sachenrechtliche Übertragungsstatut ist ‑ ebenso wie bei Anknüpfung an den (Wohn‑)Sitz von Veräußerer und/oder Erwerber ‑ das Ergebnis die Anwendung österreichischen Sachrechts.

Das gilt auch unter Zugrundelegung der Auffassung, dass die Übernahme eines Unternehmens iSd § 1409 Abs 1 ABGB kollisionsrechtlich wie § 25 HGB (nun § 38 UGB; ebenso § 25 dHGB) zu beurteilen ist, es also auf den Sitz des (fortgeführten) Unternehmens ankäme.

7. Da die Vorinstanzen somit zutreffend österreichisches Sachrecht angewendet haben und die Berechtigung des Teilzuspruchs der Vorinstanzen von den Beklagten nur im Hinblick auf die Frage des anzuwendenden Rechts bestritten wird, war der unberechtigten Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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