OGH 1Ob189/13w

OGH1Ob189/13w17.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI F***** L*****, 2. A***** L*****, 3. F***** GmbH, *****, und 4. J***** S*****, alle vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 20.265,22 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. August 2013, GZ 4 R 85/13t-9, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. März 2013, GZ 31 Cg 56/12i-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Entgegen der Auffassung der Revisionswerber normiert § 6 Abs 4 letzter Satz OÖ FischereiG keine Mitteilungspflicht der Behörde über Gründe für die beabsichtigte Versagung der Genehmigung. Vielmehr wird dort lediglich klargestellt, dass bei Untätigkeit der Behörde die Genehmigung mit Fristablauf „als erteilt gilt“, wenn den Vertragsparteien nicht binnen drei Monaten ein Grund für die beabsichtigte Versagung der Genehmigung mitgeteilt wird. Die Revisionswerber vermögen auch nicht darzulegen, warum die Auffassung des Berufungsgerichts unrichtig sein sollte, das davon ausgegangen ist, es stehe der Behörde frei, bei Vorliegen von Versagungsgründen innerhalb von drei Monaten im abweisenden Sinn zu entscheiden, ohne die Vertragsparteien vorher auf die beabsichtigte Abweisung hinzuweisen. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung ist die Mitteilung von Gründen für die beabsichtigte Versagung lediglich notwendig, um den Eintritt der Genehmigungswirkung nach Ablauf von drei Monaten zu verhindern. Auch den Gesetzesmaterialien (Blg 249/1983 oöLT 22. GP 3) ist keine Absicht zu entnehmen, darüber hinaus eine Informations- oder Anleitungspflicht zu begründen.

2. Die Revisionswerber gestehen zu, dass es der Behörde „nicht in die Hand gegeben“ ist, im Wege eines Auftrags nach § 13 Abs 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nicht in Betracht kommt. Unzutreffend ist allerdings ihr Einwand, sie habe nie beabsichtigt, das Begehren selbst zu ändern; vielmehr wäre nur ein im Vertragstext enthaltener Versagungsgrund zu eliminieren gewesen. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Genehmigungsantrag nicht losgelöst vom Gegenstand der beantragten Genehmigung gesehen werden kann. Jede Änderung des zur Genehmigung vorgelegten Vertrags ist richtigerweise zugleich als Änderung des Antrags anzusehen. Die Auffassung der Revisionswerber hätte zur (unvertretbaren) Konsequenz, dass sogar dann vom selben Begehren auszugehen wäre, wenn der ursprünglich vorgelegte Vertrag durch einen solchen mit gänzlich anderem Inhalt - allenfalls sogar mit einem anderen Vertragspartner - ersetzt würde.

3. Eine Verpflichtung der Behörde, den Antragsteller bzw die Vertragsparteien zu einer inhaltlichen Änderung des zur Genehmigung vorgelegten Vertrags anzuleiten, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionswerber auch schon deshalb nicht aus § 13 Abs 3 AVG, weil diese Norm - wie das Berufungsgericht zutreffend betont hat - nur die Behebung von formellen Mängeln (siehe dazu § 13 Abs 1 und Abs 2 AVG) betrifft und anordnet, dass ein schriftliches Anbringen ohne einen Verbesserungsauftrag wegen derartiger Mängel nicht zurückgewiesen werden darf.

Die in diesem Zusammenhang von den Revisionswerbern für ihre Rechtsansicht ins Treffen geführten Literaturstellen befassen sich nicht mit einer allfälligen Verpflichtung der Behörde, den Antragsteller auf inhaltliche Mängel seines Antrags bzw das Vorliegen von Versagungsgründen aufmerksam zu machen, sondern vielmehr mit § 13 Abs 8 AVG, der der antragstellenden Partei das Recht einräumt, den verfahrensleitenden Antrag zu ändern.

4. Dem Argument des Berufungsgerichts, der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) sei verpflichtet gewesen, gemäß § 67d AVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, weil es sich bei der Genehmigung von zivilrechtlichen Verträgen um den Kernbereich des Art 6 EMRK handle, tritt die Revision inhaltlich nicht entgegen und führt sogar aus, es stehe im Ermessen des UVS, ob er ohne Parteienantrag eine Verhandlung durchführt. Warum es dann im vorliegenden Fall unvertretbar unrichtig gewesen sein sollte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen, wird in den Revisionsausführungen nicht dargelegt.

Unbedenklich ist letztlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts, eine unvertretbare (amtshaftungsbegründende) Verfahrensverzögerung sei schon deshalb zu verneinen, weil zwischen dem Einlangen der Verwaltungsakten beim UVS und der mündlichen Berufungsverhandlung weniger als zwei Monate gelegen seien.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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