OGH 7Ob180/13s

OGH7Ob180/13s16.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Univ.-Prof. Dr. A***** Y*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Gegner der gefährdeten Partei A***** G***** S***** Y*****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382b EO, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 4. Juli 2013, GZ 7 R 75/13w-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 30. April 2013, GZ 201 Nc 12/13w-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die gefährdete Partei begehrt die Erlassung der einstweiligen Verfügung, dass dem Gegner der gefährdeten Partei verboten werde, in die eheliche Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückzukehren, dies bis ein Jahr nach rechtskräftiger Beendigung des anhängigen Ehescheidungsverfahrens und bis zur rechtskräftigen Beendigung eines allenfalls daran anschließenden Aufteilungsverfahrens.

Die Gerichtsvorsteherin wies den gegen die Verhandlungsrichterin des Bezirksgerichts Graz-Ost gerichteten Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010).

Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS-Justiz RS0044509), ist hier nicht gegeben.

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