Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die gefährdete Partei begehrt die Erlassung der einstweiligen Verfügung, dass dem Gegner der gefährdeten Partei verboten werde, in die eheliche Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückzukehren, dies bis ein Jahr nach rechtskräftiger Beendigung des anhängigen Ehescheidungsverfahrens und bis zur rechtskräftigen Beendigung eines allenfalls daran anschließenden Aufteilungsverfahrens.
Die Gerichtsvorsteherin wies den gegen die Verhandlungsrichterin des Bezirksgerichts Graz-Ost gerichteten Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010).
Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS-Justiz RS0044509), ist hier nicht gegeben.
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