OGH 13Os86/13s

OGH13Os86/13s3.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz L***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4. Juni 2013, GZ 39 Hv 158/11y-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem Franz L***** betreffenden Schuldspruch I und in dem Jürgen Le***** betreffenden Schuldspruch II/1, demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Jürgen Le***** betreffenden Vorhaftanrechnung) aufgehoben, insoweit eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Mit seiner Berufung wird Franz L***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (im zweiten Rechtsgang ergangenen) Urteil wurden Franz L***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (I) sowie weiterer strafbarer Handlungen und - soweit hier von Bedeutung - Jürgen Le***** des Vergehens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (II/1) schuldig erkannt.

Danach haben in M***** und an anderen Orten

(I) Franz L***** als Geschäftsführer der K***** GmbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch dem genannten Unternehmen einen Vermögensnachteil in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 40.200 Euro zugefügt, indem er vom 10. Mai 2010 bis zum 24. Juni 2010 in den im Urteil einzeln bezeichneten Fällen vom Konto des Unternehmens Überweisungen in Höhe von insgesamt 36.200 Euro ohne entsprechende Gegenleistung auf das Konto der Alzbeta Le***** durchführen ließ (1) und am 6. August 2010 der Gesellschaft 4.000 Euro für private Zwecke entnahm (2);

(II/1) Jürgen Le***** zur Ausführung der zu I/1 beschriebenen strafbaren Handlung dadurch sonst beigetragen, dass er die auf das Konto der Alzbeta Le***** überwiesenen Geldbeträge behob und Franz L***** übergab.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch I aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz L***** ist im Recht.

Zutreffend bringt die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vor, dass das Erstgericht die Annahme von Untreuehandlungen laut I/1 nur auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten Jürgen Le***** gestützt hat, ohne die dagegen stehende Verantwortung des Angeklagten Franz L*****, es habe sich bei den Überweisungen auf das Konto der Alzbeta Le***** um Provisionszahlungen gehandelt (ON 65 S 6 und ON 65 S 3 iVm ON 25 Teil 2 S 11, ON 6 S 213 ff), zu erörtern.

Ebenso berechtigt ist die Kritik (Z 5 vierter Fall), dass die Tatrichter für die dem Angeklagten Franz L***** angelastete Privatentnahme (I/2) gar keine Gründe anführten.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur erfordern die aufgezeigten Begründungsmängel eine neuerliche Urteilsaufhebung bereits bei nichtöffentlicher Sitzung (§ 285e StPO), womit sich ein Eingehen auf die weitere Beschwerdeargumentation erübrigt.

Mit Blick auf den engen beweismäßigen Zusammenhang sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 289 StPO auch zur Aufhebung des gegen den Beteiligten Jürgen Le***** (§§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB) ergangenen Schuldspruchs II/1 veranlasst (RIS-Justiz RS0100072; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 3).

Mit seiner Berufung war Franz L***** auf die Aufhebung des ihn betreffenden Sanktionsausspruchs zu verweisen.

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