OGH 5Ob178/13g

OGH5Ob178/13g3.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. C***** P*****, geboren am *****, und 2. L***** P*****, geboren am *****, beide vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchhandlungen ob der Liegenschaft EZ 193 GB *****, über den außerordentlichen Revisionrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Juli 2013, GZ 53 R 84/13m-6, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2013:E105849

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerinnen machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle ‑ soweit überblickbar ‑ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein Übergabsvertrag, in dem der Übernehmer dem Übergeber als Gegenleistung an der Vertragsliegenschaft ein Fruchtgenussrecht einräume, der Form eines Notariatsakts bedürfe, um im Grundbuch durchgeführt werden zu können. Bislang sei lediglich für Schenkungen ohne wirkliche Übergabe von den Grundbuchgerichten die Notariatsaktform gefordert worden, nicht aber für Übergabsverträge, bei denen der Übernehmer dem Übergeber jedenfalls nicht unbedeutende Rechte, wie hier das „lebenslängliche“ Fruchtgenussrecht, einräumt.

Mit diesen Ausführungen machen die Antragstellerinnen keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG geltend:

Bei der Frage nach dem Vorliegen und der Bewertung einer gemischten Schenkung sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat, und zwar einschließlich der zugunsten des Übergebers bestellten persönlichen Dienstbarkeiten. Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht aber auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabezeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben, für sich vorbehalten hat (RIS-Justiz RS0012978). Ein bei der Übergabe vorbehaltenes lebenslanges Fruchtgenussrecht ist daher (nur) Minderung der Zuwendung, nicht aber Gegenleistung (vgl 6 Ob 232/09z; 5 Ob 191/10i).

Ein Übergabsvertrag, der sich im zuvor dargestellten Sinn als (gemischte) Schenkung darstellt, bedarf ohne wirkliche Übergabe des Vertragsgegenstands zu seiner Gültigkeit grundsätzlich der Notariatsaktform (vgl 5 Ob 67/02t; RIS-Justiz RS0019375).

Es liegt hier auch das bei einem Schenkungsvertrag notwendige Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung nach dem Vertragsinhalt ausdrücklich vor (vgl 5 Ob 145/86 SZ 59/174 mwN; 5 Ob 2249/96p).

Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen im Ergebnis dieser Rechtslage und eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zeigen die Antragstellerinnen nicht auf; ihr Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

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