OGH 5Ob172/13z

OGH5Ob172/13z20.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** N*****, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei „*****“ R*****-Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Beate Dinhopel LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wegen 5.700 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. Jänner 2013, GZ 1 R 268/12a-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 18. September 2012, GZ 3 C 38/11a-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahren (darin 93,19 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist an einen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Der bloße allgemeine Vorwurf einer erheblichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts durch den Revisionswerber - hier im Zusammenhang mit den Gewährleistungsbehelfen nach § 932 ABGB - ist hiefür zu wenig. Die im Rechtsmittel relevierten Unverhältnismäßigkeitsvoraussetzungen nach § 932 Abs 4 ABGB wurden nämlich nach der Aktenlage bis Schluss der Verhandlung erster Instanz beklagtenseits nicht eingewendet, sodass ihre Geltendmachung erstmals in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt (5 Ob 127/11d). Sonstige Rechtsausführungen enthält das Rechtsmittel nicht, sodass es schon aus diesem Grunde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.

Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihr ein Kostenersatz gemäß § 41, 50 ZPO zusteht.

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