OGH 1Ob148/13s

OGH1Ob148/13s19.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** H*****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 99.400 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2013, GZ 14 R 52/13i-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Februar 2013, GZ 1 Cg 18/12v-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 leg cit in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Diese Frist wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben dem Schaden der gesamte seinen Anspruch begründeten Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (vgl RIS-Justiz RS0034512 [T9]). Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind (RIS-Justiz RS0050338). Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil-[folge-]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden löst verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RIS-Justiz RS0087613).

Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche (Schmerzengeld, Verdienstentgang) geltend und stellte auch ein Feststellungsbegehren. Als Folge physischer und psychischer Misshandlungen während des Besuchs öffentlicher Schulen in den 1970er-Jahren leide er an psychischen Beeinträchtigungen, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Nach dem festgestellten Sachverhalt trat bei ihm ab 24. 1. 2008 eine depressive Episode auf. Im Zusammenhang mit dieser Erkrankung machte er sich naturgemäß auch Gedanken über deren Ursache. Er ging schon vor dem 20. 4. 2009 davon aus, dass seine Beschwerden im Zusammenhang mit physischen und psychischen Misshandlungen während der Zeit seines Schulbesuchs stünden. Sein behandelnder Arzt bestätigte diese Möglichkeit und überwies ihn am 20. 4. 2009 an eine psychotherapeutische Einrichtung. Der Kläger hatte daher schon zu diesem Zeitpunkt ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass das angeblich schädigende Verhalten von Erziehern und Lehrern als Organen des Bundes (RIS-Justiz RS0049933 [T8]; vgl auch RS0022978) Ursache für den Eintritt der Depression (Primärschaden) gewesen sei. Damit ist es kein zu korrigierendes Ergebnis ihrer rechtlichen Beurteilung, dass die Vorinstanzen den Beginn des Laufs der dreijährigen Frist (§ 6 Abs 1 AHG) spätestens mit 20. 4. 2009 ansetzten und davon ausgingen, dass sie zum Zeitpunkt der Klagseinbringung auch unter Berücksichtigung des einmonatigen Aufforderungsverfahren bereits abgelaufen gewesen sei. Darauf, ob auch die zehnjährige Verjährungsfrist (§ 6 Abs 1 Satz 2 AHG) abgelaufen wäre, kommt es daher nicht an.

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