OGH 2Ob174/13x

OGH2Ob174/13x19.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Michael Mathes, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.345,34 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2013, GZ 63 R 45/13b-53, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. Februar 2013, GZ 26 C 1444/11i-48, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 336,82 EUR (darin 56,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte nach einem Verkehrsunfall Schadenersatz in Höhe von 1.345,34 EUR sA. Die beklagte Partei bestritt dieses Begehren.

Das Erstgericht wies mit - in die Urteilsausfertigung aufgenommenem - Beschluss einen Beweisantrag der klagenden Partei und mit Urteil deren Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Berufung der klagenden Partei zurück. In der Berufung werde nur die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nicht jedoch einer der nach § 501 ZPO zulässigen Berufungsgründe geltend gemacht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem (sinngemäßen) Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die inhaltliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0043893).

Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Die klagende Partei führt aus, sie habe in der Berufung gerügt, dass das Erstgericht zwei der von ihr beantragten Zeugen nicht einvernommen habe. Sie habe diesen Verfahrensverstoß zwar nur unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens releviert, inhaltlich aber einen Nichtigkeitsgrund, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.

Dem ist nicht zu folgen:

Nach § 501 Abs 1 ZPO ist dann, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.700 EUR nicht übersteigt, das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass in Rechtsstreitigkeiten mit einem diese Bagatellgrenze nicht übersteigenden Streitgegenstand Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in § 501 Abs 1 ZPO genannten Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (RIS-Justiz RS0041863). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und inhaltlich ausgeführt werden (2 Ob 97/10v mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425).

Die zu Unrecht unterlassene Einvernahme von Zeugen begründet die Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vgl etwa 2 Ob 101/07b; 2 Ob 150/10b), nicht aber die Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Nichtigkeitsgrund wäre nur dann verwirklicht, wenn der klagenden Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, genommen worden wäre, oder wenn der erstinstanzlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt worden wären, zu denen sie sich nicht äußern konnte (vgl RIS-Justiz RS0005915, RS0006048). Derartiges hat die klagende Partei in ihrer Berufung nicht behauptet. Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Für die Rekursbeantwortung gebührt lediglich ein Einheitssatz von 60 %.

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