OGH 2Ob35/13f

OGH2Ob35/13f19.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf R*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beklagten Mag. Arthur ***** O*****, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Entfernung und Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 7. November 2012, GZ 22 R 328/12g‑33, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 17. August 2012, GZ 31 C 694/11s‑29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00035.13F.0919.000

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 447,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO ab:

Rechtliche Beurteilung

Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört nach der Judikatur grundsätzlich alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstands bzw Wohnungseigentumsobjekts befindet, also die sogenannte „Außenhaut“ des Hauses, insbesondere die Fassade, die Außenfenster oder Rollläden (RIS‑Justiz RS0069976, RS0083334).

Nach der vom Revisionswerber zitierten Judikatur, insbesondere 5 Ob 154/08w, können zwar neben räumlichen auch ansatzweise funktionelle (wertende) Kriterien einfließen (dort konkret im Zusammenhang mit Balkonen und Terrassen). Die hier vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die auf Stützen einer Balkonüberdachung sowie auf einem außerhalb eines Fensters befindlichen Rollladengehäuse ‑ ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer und ohne Durchführung eines Außerstreitverfahrens ‑ montierten drei (Überwachungs‑)Kameras auf allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage angebracht wurden, hält sich aber im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs.

Der vom Revisionswerber genannten Entscheidung 5 Ob 154/08w kann dagegen nicht entnommen werden, dass alles, was rein funktionell nur vom Einzelnen benutzt werden kann, automatisch kein allgemeiner Teil eines Gebäudes wäre. Eine derartige Sichtweise stünde auch in Widerspruch zu den nachfolgenden Entscheidungen 5 Ob 183/09m (Balkontür), 5 Ob 97/09i (Flachdachkon-struktion auf einer Terrasse) oder 5 Ob 123/10i (Verbundfenster).

Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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