OGH 2Ob175/13v

OGH2Ob175/13v19.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard S*****, vertreten durch Mag. Raimund Hudik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen 61.990 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2013, GZ 11 R 131/13k-30, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Revisionswerberin erblickt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO im Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung „in dieser Schärfe“, ob ein bedenkliches Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers, das geeignet ist, (eine unklare Verkehrslage zu schaffen und somit) den Vertrauensgrundsatz außer Kraft zu setzen, gleichzeitig verkehrs- und somit rechtswidrig sein muss oder nicht.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest bedenkliche Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers rechtzeitig erkennen hätte können (2 Ob 16/92; 2 Ob 278/06f; 2 Ob 19/12a = RIS-Justiz RS0073429 [T9] ua).

Daraus ergibt sich deutlich, dass ein - eine unklare Verkehrslage auslösendes - Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht nur „unrichtig“, also rechtswidrig, sein kann, sondern auch „bloß“ bedenklich, aber (noch) rechtmäßig. Dies ist auch durch Einzelfallentscheidungen dokumentiert (zB ZVR 1984/215 = RIS-Justiz RS0073513 [T4]; 2 Ob 44/08x).

Umgekehrt ist klar, dass nicht jedes rechtswidrige Verhalten eines Verkehrsteilnehmers für andere Verkehrsteilnehmer eine unklare Verkehrslage schafft (vgl etwa 2 Ob 21/89).

Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Rechtsfrage ist somit von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet. Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen: Die im vorliegenden Einzelfall getroffene Beurteilung, der Lenker des Beklagtenfahrzeugs habe keine unklare oder bedenkliche Verkehrssituation geschaffen, die der Kläger im bedenklichen Sinne auslegen hätte müssen und die ihn zu einem anderen Fahrverhalten verpflichtet hätte, ist nicht korrekturbedürftig (vgl die insoweit ähnlichen Sachverhalte in 2 Ob 21/89; 2 Ob 16/92).

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