Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mag. Gerda K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 34 Bl 59/12x des Landesgerichts Krems an der Donau über den Antrag des Bernhard G***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (13 Ns 85/11w; vgl zum Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens 13 Ns 13/12h; 12 Ns 45/13h; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 30).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)