OGH 13Os63/13h

OGH13Os63/13h29.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Strafsache gegen Silviu-Marian M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andrei-Vlad N***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. April 2013, GZ 51 Hv 10/13g-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Andrei-Vlad N***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Andrei-Vlad N***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen Nachgenannten weggenommen, indem er mit nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen in Wohnhäuser eindrang, und zwar

(1) am 19. Dezember 2012 in B***** Dr. Andreas S***** im Ersturteil bezeichnete Gegenstände im Wert von etwa 2.500 Euro sowie

(2) am 13. Dezember 2012 in P***** Robert P***** im Ersturteil bezeichnete Gegenstände im Wert von etwa 8.500 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Andrei-Vlad N***** aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Mängelrüge (nominell Z 5 fünfter Fall, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) kritisiert die unterbliebene Erörterung der Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Eingangstüre zum Haus des Dr. Andreas S***** nicht versperrt gewesen sei, und der Angaben des Dr. Andreas S***** über Vorhalt dieser Aussage des Angeklagten, wonach er (zusammengefasst) nichts ausschließen könne, aber die Tatortspuren dagegen sprechen würden und nach seiner Vermutung die Täter „von hinten in das Haus gekommen sind“.

Demgegenüber haben die Tatrichter die entsprechende Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich in ihre Überlegungen miteinbezogen (US 9), diese jedoch unter anderem wegen des Untersuchungsergebnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich, wonach das Zylinderschloss an der Türe zum Haus des Dr. Andreas S***** einer Manipulation unterzogen worden war und eindeutige Spuren eines schlossfremden Sperrwerkzeugs vorhanden waren (ON 74 S 13 f), und weil beim Beschwerdeführer geeignetes Einbruchswerkzeug sichergestellt wurde und er bereits einige Tage davor einen Einbruchsdiebstahl verübt hatte, mängelfrei verworfen.

Die angesprochenen Depositionen des Dr. Andreas S***** beruhen nicht auf der Wahrnehmung von Tatsachen (der Genannte konnte nach der Aktenlage zur Tat vielmehr nichts angeben; vgl ON 86 S 53), sodass sie als bloße Vermutungen nicht der Erörterungspflicht unterlagen (RIS-Justiz RS0097545 [T1], RS0097540 [T2]).

Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Der Einwand von Aktenwidrigkeit, weil „ins HV-Protokoll nicht jener Aussagenteil S*****s aufgenommen wurde, wonach die Einbruchversicherung monierte, die 14-jährige Tochter hätte die Türe nicht verschlossen“, geht demnach ins Leere, wobei im Übrigen auch die allfällige Wiedergabe einer Behauptung der „Einbruchversicherung“ durch Dr. Andreas S***** von den Tatrichtern dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht zu erörtern gewesen wäre.

Unter Hinweis auf die in der Mängelrüge relevierten Aussagen und die weiteren Angaben des Dr. Andreas S*****, wonach das Schloss der Eingangstüre getauscht wurde, weil er davon ausgegangen ist, „dass es einen Nachschlüssel gibt“, behauptet die Rüge (Z 5a) eine Vernachlässigung der Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung durch das Erstgericht, weil es „weder die Tochter des Zeugen S***** noch dessen Ehegattin auch nicht den Schlosser, der das Schloss der Eingangstüre ausbaute ausforschte und als Zeugen einlud noch die Korrespondenz zwischen S***** und der Einbruchsversicherung beischaffte“, ohne jedoch - wie es erforderlich wäre - deutlich zu machen, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (vgl RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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