OGH 6Ob95/13h

OGH6Ob95/13h28.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Martin Löffler, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. A***** K*****, wegen 74.030,04 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2013, GZ 11 R 121/12p-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist es unzulässig, den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder sonstigen Schriftsatzes zum Inhalt eines Rechtsmittels zu machen (RIS-Justiz RS0043579; RS0043616).

1.2. Das Erfordernis der Anwaltsfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Revision ist nach dem Zweck der Bestimmung, nämlich die Parteien vor Rechtsnachteilen zu bewahren sowie zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens beizutragen und den Obersten Gerichtshof vor Überlastung durch unsachgemäße Ausführungen zu schützen, so zu verstehen, dass die Revision von einem Anwalt verfasst sein muss. Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt „zum Gegenstand der Revision“ zu machen (RIS-Justiz RS0043639).

1.3. In der von der Klagevertreterin eingebrachten Revision wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der beigelegte, vom Kläger selbst verfasste „Revisionsrekurs“ zwar als „integrierender Bestandteil“ vorgelegt werde, dies jedoch in Eigenverantwortung des Klägers. Damit ist schon nach dem Vorbringen der Klagevertreterin dieser „Bestandteil“ der Revision von der Anwaltsfertigung nicht umfasst und daher unbeachtlich. Auf die weitwendigen Kommentare des Klägers zum Urteil des Berufungsgerichts ist daher nicht weiter einzugehen.

2.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835). Hingegen sind sekundäre Feststellungsmängel der Rechtsrüge zuzuordnen (RIS-Justiz RS0043304).

2.2. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die diesbezüglichen Ausführungen der Berufung zutreffend der Rechtsrüge zugeordnet und dort auch behandelt, weshalb der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens nicht vorliegt.

2.3. Die bloße Behauptung, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, stellt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge dar (RIS-Justiz RS0043605). Im Übrigen ist die Beurteilung der Vorinstanzen, der Vorwurf der „geistigen Wiederbetätigung“ und einer „Gauleiter-Mentalität“ gegenüber einem Schulinspektor einen Kündigungsgrund für einen Lehrer bildet, nicht zu beanstanden.

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