OGH 5Ob140/13v

OGH5Ob140/13v28.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. H***** K*****, 2. C***** K*****, beide vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Michael Medwed, Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegner 1. R***** P***** jun, *****, 2. R***** P***** sen, *****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. April 2013, GZ 7 R 149/12a‑102, womit infolge der Rekurse sämtlicher Parteien der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Graz‑West vom 17. August 2012, GZ 107 Msch 1/10m‑88, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00140.13V.0828.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegenstand des Verfahrens zweier Wohnungseigentümerinnen gegen den Zweitantragsgegner ist die Durchsetzung von Verwalterpflichten, konkret das Begehren auf Legung der Abrechnungen für die Jahre 2004 bis 2008. Das auch gegen den Erstantragsgegner gerichtete Begehren wurde inzwischen rechtskräftig abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beiden Antragstellerinnen gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss Folge, hob diesen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Hingegen gab es dem Rekurs des Zweitantragsgegners nicht Folge. Diesbezüglich sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Zweitantragsgegner einen Antrag nach § 63 Abs 1 AußStrG verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs. Zusätzlich erhob der Zweitantragsgegner (im selben Schriftsatz) einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs mit der Begründung, die Bewertung des Rekursgerichts sei unrichtig, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige ‑ jedenfalls nach den Behauptungen der Antragstellerinnen ‑ den Betrag von 10.000 EUR.

Das Rekursgericht wies den Antrag nach § 63 Abs 1 AußStrG und den ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 8. Juli 2013, GZ 7 R 149/12a‑106, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG) 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 AußStrG gilt dann nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG). Das trifft hier nicht zu, weil Streitigkeiten über die Bekämpfung von Jahresabrechnungen im Wohnungseigentumsrecht stets rein vermögensrechtlicher Natur sind (vgl 5 Ob 122/08i und 5 Ob 278/08f).

An den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts nach § 59 Abs 2 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof grundsätzlich gebunden (§ 59 Abs 3 und 4 AußStrG). Hier liegt auch weder ein Verstoß gegen zwingende Bewertungsregeln noch eine außerhalb des Ermessensspielraums offenkundige und krasse Fehlbewertung vor (vgl RIS‑Justiz RS0109332).

Damit erweist sich auch der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners als absolut unzulässig. Er ist daher zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0111234 [T3; T5]).

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