OGH 8Nc33/13i

OGH8Nc33/13i22.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner in der beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A***** S*****, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Land Vorarlberg, *****, vertreten durch Dr. Sepp Manhart, Dr. Meinrad Einsle, MMag. Dr. Rupert Manhart LL.M., Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 12.600 EUR sA und Feststellung (Interesse 1.000 EUR), über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit seiner am 15. 7. 2013 beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrt der in Wien wohnhafte Kläger den Ersatz des Schadens, den er durch diskriminierende Nichtberücksichtigung seiner wiederholten Bewerbungen um die Stelle eines Mitglieds des UVS des beklagten Landes erlitten habe, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftig aus diesen Ablehnungen entstehende Schäden.

Bereits in der Klage beantragte er die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an das für seinen nunmehrigen Wohnsitz örtlich zuständige Arbeits- und Sozialgericht Wien. Er sei beschäftigungslos, sodass ihm die Kosten der Anreise zum Prozessgericht nicht zumutbar wären. Seine Rechtsschutzversicherung decke überdies nur die Kosten eines am Prozessort ansässigen Anwalts; wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zu seiner in Wien ansässigen Rechtsvertreterin seien ein Anwaltswechsel oder eine Substitution im konkreten Fall keine adäquaten Alternativen.

Die beklagte Partei, die in ihrem vorbereitenden Schriftsatz zwei in Vorarlberg wohnhafte Zeugen namhaft machte, sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Der Kläger könne seine Parteienaussage nötigenfalls auch im Wege einer Videokonferenz oder vor einem ersuchten Richter ablegen.

Das Erstgericht kam in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, dass wegen der in seinem Sprengel wohnhaften Zeugen von einer Delegierung keine Verbilligung oder Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten wäre.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung gemäß § 31 JN ist nach dem Gesetzeswortlaut nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit anzuordnen. Die Delegierung soll den Ausnahmefall darstellen, keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (stR; RIS-Justiz RS0046441).

Zweckmäßigkeitsgründe liegen vor allem vor, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens erwarten lässt. Gegen den Willen der anderen Partei ist nach ständiger Rechtsprechung eine Delegierung nur dann auszusprechen, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; RS0046324 ua).

Im vorliegenden Fall hat zwar der Kläger seinen Wohnsitz in Wien, dem stehen aber zwei im Sprengel des Erstgerichts wohnhafte Zeugen der Beklagtenseite gegenüber. Technische oder andere Gründe, die einer Vernehmung des Klägers per Videokonferenz entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar trifft diese Möglichkeit grundsätzlich auch für die Vernehmung der Zeugen zu, allerdings wären umgekehrt höhere Kosten auf Seiten der Beklagtenvertreter zu erwarten. Durch die beantragte Delegierung wäre insgesamt keine wesentliche Verbilligung und jedenfalls auch keine Verfahrensbeschleunigung zu erwarten. Die Frage der Zweckmäßigkeit ist daher nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens zu beantworten.

Dem Antrag ist damit ein Erfolg zu versagen.

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