OGH 3Ob124/13a

OGH3Ob124/13a21.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde *****, vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. A*****, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Feststellung und Zustimmung zur Einverleibung einer Dienstbarkeit, Wiederherstellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. April 2013, GZ 4 R 56/13m-69, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Mai 2013, GZ 4 R 56/13m-73, womit infolge der Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. Jänner 2013, GZ 57 Cg 49/11h-55, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Dem Rechtsstreit liegt das Hauptbegehren zugrunde, eine strittige Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens an einem in der Natur bestehenden, geschotterten Weg festzustellen und die Beklagte zu verpflichten, in deren Einverleibung einzuwilligen, den vorigen Zustand des (mit einbetonierten Steinen und befestigten Baumstämmen verengten) Wegs wiederherzustellen und künftig derartiger Baumaßnahmen sowie das Anbringen von Hindernissen zu unterlassen. Im Kern ist „nur“ der südliche Wegrand und damit der Abstand des Wegs zu einem am Grundstück der Beklagten aufgestellten Zaunes strittig. Das Erstgericht gab der Klage mit Ausnahme des Wiederherstellungsbegehrens statt, das es mit der Begründung abwies, die Beklagte habe die Hindernisse aufgrund einer im Prozess ergangenen Einstweiligen Verfügung bereits entfernen lassen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, jener der Klägerin jedoch schon und verurteilte die Beklagte auch zur Wiederherstellung des vorigen Zustands.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagten gelingt es mit ihrer außerordentlichen Revision aus folgenden, kurz darzustellenden Gründen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb diese als nicht zulässig zurückzuweisen ist.

1. Weder die reklamierte Nichtigkeit des Berufungsurteils nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO noch der eventualiter geltend gemachte Verstoß gegen § 405 ZPO liegen vor.

Die Beklagte gesteht zutreffend zu, dass sich das Feststellungsbegehren der Klägerin auf den nördlich des Zaunes gelegenen, in der Natur bestehenden, geschotterten Weg bezieht. Nichts anderes ist aber dem im Sinn einer Klarstellung modifizierten Spruch des Berufungsgerichts zu entnehmen, mit dem „die unbeschränkte Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf dem in der Natur bestehenden Weg […], wie auf dem einen integrierten Urteilsbestandteil bildenden Bestandsplan […] ersichtlich gemacht und markiert“ festgestellt wird. Der (schon mit der Klage vorgelegte) Plan, auf den im Spruch Bezug genommen wird, dient daher unzweifelhaft (nur) der Ersichtlichmachung des Verlaufs des in der Natur vorhandenen Wegs (vgl Klage S 5), an dem die Dienstbarkeit in dessen gesamter Breite besteht; schließlich soll die strittige Dienstbarkeit am Weg grundbücherlich einverleibt werden. Dem - wenn auch unnötigen - Zusatz „und markiert“ vermag daher schon deshalb ein - von der Beklagten gewünschtes - Verständnis des Urteilsspruchs dahin, die von der Servitut betroffene Fläche befinde sich nur zum Teil am vorhandenen Weg und zum Teil daneben (die dem im Plan ohne exakte Begrenzung durch gelbe Schrägstriche markierten Bereich entspricht), nicht rechtzufertigen. Die Markierung im Plan kennzeichnet vielmehr offenkundig jenen Bereich, in dem die Beklagte Steine und Baumstämme verlegte (vgl Klage S 6), und sagt deshalb unmittelbar nichts über die Breite der vom Geh- und Fahrrecht erfassten Fläche aus; sie kann deshalb redlicherweise nicht als Ersichtlichmachung des - gegenüber den Klagebehauptungen und Urteilsfeststellungen viel zu schmalen - Verlaufs der Dienstbarkeit verstanden werden.

Das Berufungsgericht hat daher weder ein nicht ausreichend überprüfbares Urteil gefasst noch der Klägerin mehr als begehrt zugesprochen.

2.1. Da Beweisergebnisse Vorbringen nicht zu ersetzen vermögen (vgl RIS-Justiz RS0038037; RS0043157), hatten die Vorinstanzen weder zum Thema einer allfälligen Beseitigung der über Veranlassung der Beklagten im Mai 2011 auf dem streitgegenständlichen Weg verlegten Steine und Baumstämme noch zum Thema der Errichtung eines Walls durch die Beklagte (und/oder ihren Ehemann) im Jahr 1965 und dessen Schicksal bis in das Jahr 2006 Feststellungen zu treffen; die dennoch im Ersturteil dazu enthaltenen erweisen sich daher als überschießend und für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich (RIS-Justiz RS0037972 [T6, T7, T9 und T14]).

2.2. Schon aus diesem Grund hat das Berufungsgericht dem Wiederherstellungsbegehren, das im Übrigen nicht nur auf die Entfernung der verlegten Steine und Baumstämme gerichtet war, sondern auch auf die Wiederplanierung und -beschotterung des Wegs (dass letztere schon erfolgt seien kann der Aussage der Beklagten nicht entnommen werden), zutreffend stattgegeben.

2.3. Ebenso zutreffend ist das Berufungsgericht deshalb nicht von einer durch den Wall bedingten, etwa 20 Jahre andauernden Unmöglichkeit, den südlichen Wegrand zu befahren, ausgegangen, die nach Ansicht der Beklagten zu einer Unterbrechung der Ersitzungszeit geführt haben soll.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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