OGH 3Ob65/13z

OGH3Ob65/13z21.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft in Perg, gegen die beklagte Partei M***** Bank AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 341.059,50 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2013, GZ 5 R 138/12v‑38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 7. Mai 2012, GZ 55 Cg 30/11i‑34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Vater der Klägerin hatte von April 2003 bis Februar 2006 erspartes Geld großteils in insgesamt 18.435 Zertifikaten der M***** Ltd (im Folgenden: MEL-Zertifikate) angelegt, wobei er bei diesen Käufen von einem selbständigen Berater unter dem Haftungsdach der M***** AG, der 100%igen Vertriebstochter der beklagten Partei (im Folgenden „MSF“), beraten wurde. Dieser Berater verwendete einen Verkaufsprospekt der beklagten Partei, in dem stark (auch) auf die Sicherheit der Anlage in diese Wertpapiere hingewiesen wurde. Aufgrund des Inhalts des Verkaufsprospekts und der Gespräche mit dem Berater hielt der Vater der Klägerin die MEL-Zertifikate für eine sichere Anlage. Er plante gemeinsam mit seiner Frau, dieses Geld für die zukünftige Ausbildung seiner Enkelkinder (der Kinder der Klägerin) zu verwenden, weshalb er dem Berater den Wunsch mitteilte, die MEL-Zertifikate seiner Tochter, der Klägerin, zu überschreiben. Der Berater empfahl ‑ nach Rücksprache entweder mit der beklagten Partei oder der MSF ‑ den Verkauf der vorhandenen Zertifikate; die Klägerin solle mit dem Geld wiederum Zertifikate kaufen. Aus dem Verkauf erzielte der Vater einen Erlös von 319.998,14 EUR. Die Klägerin erwarb am 30. Oktober 2006 18.525 Stück MEL-Zertifikate zum Kurswert von 17,20 EUR, wofür sie 318.630 EUR zahlte. Zum Zweck des Erwerbs unterzeichnete die Klägerin einen Konto- und Depoteröffnungsantrag/Kaufauftrag der beklagten Bank sowie ein Anlegerprofil der MSF; diese Unterlagen waren von ihrem Vater und dem Berater vorausgefüllt worden und wurden von der Klägerin vor Unterfertigung nicht durchgelesen.

Der Vater der Klägerin erzielte im Zeitraum der Erwerbe von MEL-Zertifikaten durch ihn selbst ein Jahreseinkommen von ca 180.000 bis 200.000 EUR brutto. Neben den MEL-Zertifikaten hielt er in geringerem Ausmaß I*****‑Aktien, daneben Sparbücher. Weiters hatte er zuvor über Beratung seines Finanzberaters steuerbegünstigte Unternehmensbeteiligungen an atypischen stillen Gesellschaften, Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds und Investmentfonds sowie Garantiezertifikate erworben.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Erwerbs der MEL-Zertifikate im Oktober 2006 angestellte Apothekerin. Ihre höchste abgeschlossene Schulbildung war das Pharmaziestudium. Sie hatte Geld in Sparbücher veranlagt und besaß vor dem gegenständlichen Investment keinerlei Wertpapiere.

Vor dem Ankauf der MEL-Zertifikate im Oktober 2006 besprach der Vater mit der Klägerin die MEL‑Zertifikate. Schriftliche Unterlagen über die MEL‑Zertifikate wurden nicht verwendet. Sie besprachen, dass die Klägerin niemals hohes Risiko eingehen würde; das Geld sei vielmehr sicher und werde für die Ausbildung der Kinder der Klägerin später zur Verfügung stehen. Der Vater der Klägerin erklärte ihr entsprechend seinem damaligen Wissensstand, dass es sich um Aktien handle, die in Grund und Boden investiert seien, nicht jedoch, welche Kursgewinne er erzielt hatte. Auch der Klägerin war bewusst, dass es bei MEL-Zertifikaten zu einem Kursrisiko bis zu 10 % kommen könne. Dies war sie auch bereit, in Kauf zu nehmen. Sie wäre nicht bereit gewesen, die Möglichkeit eines Totalverlustes in Kauf zu nehmen. Sie wusste, dass es an Börsen allgemein Einbrüche geben kann, hatte jedoch den Eindruck, dass dies bei den MEL-Zertifikaten nicht passieren könne. Der Vater hätte ihr nicht dazu geraten, in Zertifikate zu erwerben, hätte er gewusst, dass es sich bei den Wertpapieren nicht um Aktien einer Aktiengesellschaft handelt, die in Grund und Boden investiert.

Die Klägerin selbst sprach nicht mit dem Berater. Sie verließ sich darauf, dass ihr der Vater gesagt hatte, dass das in Ordnung sei.

Im Februar 2006 hatte die MEL eine Ad‑hoc‑Meldung herausgegeben, wonach die letzte Kapitalerhöhung aufgrund Überzeichnung vorzeitig geschlossen werden musste. Hätte der Berater, der diese Meldung erhalten hatte, gewusst, dass die Kapitalerhöhungen nicht oder nur mit Anlegergeldern platziert werden hätten können, hätte er den Kauf der MEL-Zertifikate nicht empfohlen. Auch der Vater der Klägerin hätte ihr vom Kauf der MEL-Zertifikate abgeraten, wenn er von derartigen Vorwürfen gewusst hätte. Ebenso hätte der Vater vom Kauf abgeraten, wenn ihm Vorwürfe bekannt gewesen wären, wonach große Teile der von der MEL bei den Anlegern aufgenommenen Gelder nicht in Immobilien investiert worden seien. Als Alternative hätte er der Klägerin empfohlen, das Geld in Sparbücher zu investieren. Diesfalls hätte die Klägerin 2 % Zinsen pro Jahr erzielt.

Ende 2006/Anfang 2007 erfuhr der Vater der Klägerin, dass MEL-Zertifikate mündelsicher seien. In weiterer Folge erfuhr der Vater der Klägerin jedoch aus den Medien von negativer Berichterstattung über die MEL. Es kam auch zu deutlichen Kursverlusten. Bei Kursen von ca 15 EUR und 10 EUR fragte der Vater der Klägerin beim Berater über die Wertpapiere nach. Der Berater riet ihm, die Wertpapiere zu halten, weil der innere Wert deutlich höher sei. Im Zuge der weiteren Börsenverluste kam dann auch hervor, dass es sich bei den MEL-Zertifikaten um keine Aktien gehandelt hatte.

Gestützt auf Irrtum einschließlich listiger Irreführung, Wegfall der Geschäftsgrundlage und Schadenersatz wegen Verletzung vorvertraglicher bzw sich aus dem WAG ergebender Aufklärungspflichten begehrt die Klägerin mit der am 27. Oktober 2009 eingebrachten Klage 356.481,50 EUR, nach Einschränkung 341.059,50 EUR sA Zug um Zug gegen Rückstellung von 18.525 Stück Zertifikaten der M***** Ltd, nunmehr A*****. Sie habe der beklagten Bank als Depotbank jeweils Aufträge zum Erwerb der Zertifikate in Kommission erteilt, welche die beklagte Partei durch Selbsteintritt ausgeführt habe. Die beklagte Partei habe in ihrer Werbung den Eindruck vermittelt, es handle sich um ein sicheres Investment in Immobilien; tatsächlich hätten die angekauften Zertifikate ein hohes bis sehr hohes Risiko aufgewiesen. Die irreführenden Informationen seien über ihren Vater zur Klägerin transportiert worden.

Das Erstgericht gab der Klage im Umfang der von 322.133,75 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 18.925,75 EUR sA unangefochten ab.

Durch die Weitergabe der Information aus dem Werbeprospekt durch den Vater an die Klägerin, die selbst keinen Verkaufsprospekt gesehen habe, sei eine adäquat verursachte Irrtumsveranlassung bei der Klägerin durch die beklagte Partei gegeben. Die beklagte Partei schildere in diesem Prospekt die Zertifikate als nicht spekulativ, als sicher und von der allgemeinen Entwicklung der Aktienmärkte unabhängig, somit als für Ansparpläne und für Privatpensionen geeignet. Genau derartige Anlageformen seien langfristig und würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch von Eltern an die Kinder weitergegeben werden, um ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ etwa für die Ausbildung der Enkel zur Verfügung zu stehen. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei der Weitergabe (von Vermögenswerten) nicht nochmals die Informationsunterlagen bzw Berater konsultiert würden. Es liege außerhalb der Lebenserfahrung, wenn zB bei der Weitergabe eines Sparbuches (mit einem solchen vergleiche die Beklagte die Zertifikate schließlich) Eltern ihren Kindern wiederum die Bankunterlagen erläutern oder mit ihnen zum Bankberater gehen würden.

Zur Zurechenbarkeit der Tätigkeit des Beraters verwies das Erstgericht auf Rechtsprechung, laut welcher Vertragspartner für die Irrtumsveranlassung durch unabhängige Verhandlungsgehilfen haften. Die Verkaufsmodalitäten seien der beklagten Partei zuzurechnen, egal ob ein Mitarbeiter der beklagten Partei oder ein Mitarbeiter der MSF die gewählte Vorgangsweise empfohlen habe. Die beklagte Partei habe daher bei der Klägerin einen Geschäftsirrtum adäquat verursacht.

Da sich die Kurssteigerungen der Wertpapiere genau im Rahmen dessen bewegt hätten, was die beklagte Partei in ihrem Verkaufsprospekt als Gewinnerwartung für die vermeintlich sicheren Wertpapiere angegeben hätte, könne von einem Verschulden des Vaters der Klägerin keine Rede sein.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, weil keine „Überraschungsentscheidung“ vorliege, übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und bestätigte dessen Rechtsansicht.

Der Einwand, die Irrtumsanfechtung sei verjährt, sei unberechtigt. Die Klage sei am 27. Oktober 2009 gerichtshängig geworden und betreffe den Kaufvertrag vom 30. Oktober 2006. Auf die vom Vater der Klägerin in den Jahren zuvor abgeschlossenen Wertpapiergeschäfte komme es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht an.

Nach den Feststellungen habe der Vater der Klägerin den auch für sie ausschlaggebenden Umstand, dass es sich um ein sicheres, wertstabiles Investment handle, aus dem Verkaufsprospekt gewonnen und diese im Prospekt dargestellte Information der Klägerin weitergegeben. Die beklagte Partei habe auch dann einen Irrtum kausal und adäquat verursacht, wenn ein Käufer gar nicht durch die Lektüre eines bestimmten Prospekts, sondern auch aufgrund der auf diesen Prospekt zurückzuführenden mündlichen Mitteilung veranlasst worden ist, die Zertifikate zu kaufen und dabei von den irrtümlichen Vorstellungen ausgegangen sei, die durch den Inhalt des Prospekts hervorgerufen worden seien. Dass die Klägerin den Prospekt selbst nicht gelesen habe, ändere am rechtlichen Ergebnis nichts, da die beklagte Partei gar nicht behaupte, dass die eigene Lektüre des Prospekts bei der Klägerin zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Es sei auch nie vorgebracht worden, dass der Vater der Klägerin ihr einen anderen Eindruck mündlich vermittelt hätte, als die Lektüre des Prospekts bei ihm bewirkt habe. Ob ein und dieselbe Information durch eigene Lektüre der Marketingunterlage gewonnen werde oder durch eine Mittelsperson der Käuferin weitergegeben werde, ändere nichts daran, dass die irreführende Information jedenfalls von der durch die MSF betriebenen Werbung ausgegangen sei und dass deren Werbeaussagen der beklagten Partei zuzurechnen seien. Die beklagte Partei habe sich auch nicht darauf gestützt, dass der Vater abweichend vom objektiven Erklärungswert der Werbung einen anderen, fehlerbehafteten, Inhalt unterlegt habe.

Das Berufungsvorbringen, dass kein Irrtum des Vaters vorgelegen sei, weil dieser über das mit einem Investment in MEL-Zertifikate verbundenen Risiko Bescheid gewusst habe, weiche vom festgestellten Sachverhalt ab.

Dem Vorbringen, der Klägerin sei klar gewesen, dass sie in ein volatiles Instrument des Kapitalmarktes investiere und dass sie die Rechtsfolgen des „Nichtlesens eines Vertrages“ zu tragen habe, stehe entgegen, dass die vom Werbeprospekt vermittelte Suggestion, das Risiko der Veranlagung in „MEL-Aktien“ sei deutlich geringer als beim Erwerb anderer Aktien, den entsprechenden Eindruck erweckt habe, der vom Vater der Klägerin dieser so weitervermittelt worden sei. Der Folder weise auf Sicherheit hin und werbe mit einer sicheren, breit gestreuten Immobilienveranlagung in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte. Der der beklagten Partei zuzurechnende Prospekt habe in seiner gesamten Gestaltung darauf abgezielt, den Eindruck von Verlässlichkeit und Solidität des Investments zu vermitteln, sodass unschwer nachvollzogen werden könne, dass der Vater der Klägerin den Eindruck gewonnen habe, dass hier ein besonderes Konzept verfolgt werde und dass das vorgeschlagene Investment wesentlich sicherer sein werde als ein sonstiges Aktieninvestment.

Da der beklagten Partei schon die Irrtumsveranlassung durch die Broschüre, die Gegenstand des Beratungsgesprächs gewesen sei, zuzurechnen sei, komme es auf ein allfälliges Mitverschulden des Anlageberaters am Irrtum der Klägerin nicht mehr an.

Die Revision sei nicht zulässig, weil das Vorliegen eines Geschäftsirrtums einzelfallbezogen zu beurteilen sei. Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen seien keine erheblichen Rechtsfragen zu beantworten.

Das ausführliche Vorbringen der beklagten Partei in ihrer außerordentlichen Revision lässt sich verkürzt dahin zusammenfassen, dass die Klägerin die Informationen von ihrem Vater und nicht von der beklagten Partei erhalten habe, weshalb ein allfälliger Irrtum nicht von der beklagten Partei veranlasst worden sein könne. Der Klägerin könne es auch nicht zum Vorteil gereichen, dass sie den Vertrag nicht gelesen habe. Hätte nämlich die Klägerin die Risikohinweise gelesen, hätte sie als akademisch gebildete Person den Kauf unterlassen.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage dargestellt.

1. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisherigen „MEL-Entscheidungen“ (siehe vor allem 4 Ob 65/10b) dadurch, dass die Klägerin die ‑ hinsichtlich der Sicherheit der erworbenen Papiere irreführenden ‑ Informationen nicht direkt aus dem Prospekt, sondern mittelbar durch ihren Vater bezog. In der Zusammenschau der erstgerichtlichen Feststellungen hat der Vater der Klägerin lediglich die Informationen aus dem Werbeprospekt der beklagten Partei weitergegeben. Da er das vermittelte, was die Klägerin durch eigenständige Lektüre des Werbeprospekts erfahren hätte, nützt der Umstand, dass die Klägerin den Prospekt nicht selbst zu Gesicht bekommen und durchgelesen hat, der beklagten Partei nichts. Auch in der hier gegebenen Sachverhaltsvariante geht die irreführende Information von der beklagten Partei aus, die den relevanten Geschäftsirrtum bei der irrenden Klägerin veranlasst hat, auch wenn die Klägerin eine „Mittelsperson“ einschaltete, von der sie sich die von der beklagten Partei stammenden Informationen ‑ vergleichsweise wie eine aus körperlichen Gründen nicht des Lesens mächtige Person ‑ mündlich übermitteln ließ. Die Zuhilfenahme dritter Personen ist im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben gang und gäbe. Werbebotschaften erreichen den Adressaten häufig über Mittelsmänner. Auch in diesem Fall ist bei irreführender Werbung von einer Veranlassung des Irrtums iSd § 871 ABGB auszugehen.

Da entscheidend die Weitergabe der von der beklagten Partei stammenden Informationen durch den Vater der Klägerin ist, kommt es nicht darauf an, welche Risikoeinschätzung er selbst mit den Wertpapieren verband.

2. Auch die Frage, ob es sich im konkreten Fall um einen beachtlichen Geschäftsirrtum handelt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert- und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen (RIS-Justiz RS0126232, RS0014922 [T7], RS0014913 [T9]).

Die Frage, ob ein die Vertragsanfechtung ermöglichender Geschäftsirrtum vorliegt, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0126232 [T2]). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Irrtum wie der vorliegende als beachtlicher Geschäftsirrtum zu qualifizieren ist (4 Ob 65/10d; RIS-Justiz RS0126232). Eine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste, ist nicht zu erkennen.

3. Das Berufungsgericht hat mit Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits herausgestrichen, dass es aufgrund der Irrtumsveranlassung durch die beklagte Partei auf ein allfälliges Mitverschulden (Aufklärungsverschulden) des Anlageberaters nicht mehr ankommt (8 Ob 151/10d mwN). Im Übrigen wurde sogar festgestellt, dass auch der Berater selbst (unverschuldet) einem Irrtum (zum Thema Kapitalerhöhung) unterlegen ist.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) ist die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückzuweisen.

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