Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen „Beschluss“ wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht einen Antrag des Angeklagten auf Vertagung der für den 26. Juni 2013 anberaumten Berufungsverhandlung (§ 489 Abs 2 StPO) über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck vom 11. Februar 2013, GZ 25 Hv 180/11h-306, mit der Begründung ab, dass der behauptete Vertagungsgrund trotz Aufforderung nicht belegt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte „Beschwerde“ des Angeklagten vom 17. Juni 2013 ist nicht zulässig. Denn die (für das Hauptverfahren in § 226 Abs 1 StPO) angesprochene Verfügung ist - ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Beschluss“ - auch im Berufungsverfahren prozessleitender Natur und solcherart als prozessleitende Verfügung (vgl § 35 Abs 2 StPO und RIS-Justiz RS0125707 [T1]) des für die Entscheidung über die Berufung zuständigen Berufungsgerichts (§ 33 Abs 1 Z 1 StPO) als solche nicht anfechtbar (vgl für das Hauptverfahren § 226 Abs 4 StPO), zumal auch kein Rechtsmittel gegen dessen verfahrensbeendende Entscheidung über die Berufung zusteht (§§ 489 Abs 1, 479 StPO).
Im Übrigen kennt die StPO auch im Fall von Beschlüssen iSd §§ 35 Abs 2, 85 und 86 StPO kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 StPO) sind das Landesgericht nach § 31 Abs 5 und Abs 6 Z 1 StPO, das Oberlandesgericht nach § 33 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StPO und der Oberste Gerichtshof nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO (vgl RIS-Justiz RS0124936).
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