OGH 2Ob130/13a

OGH2Ob130/13a30.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard R*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei Bianca J*****, vertreten durch Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.100 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. Mai 2013, GZ 1 R 75/13z-23, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. März 2013, GZ 12 Cg 97/11d-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab:

Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich deshalb zugelassen, weil es keine oberstgerichtliche Entscheidung zur Frage gebe, ob Art 5 Nr 1 EuGVVO für vertragsähnliche Ansprüche wie die vom Kläger behauptete Geschäftsführung ohne Auftrag gelte. Es bestehe auch keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Finderlohn gleich einem Werklohn unter Art 5 Nr 1 EuGVVO subsumiert werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger meint in seinem Revisionsrekurs unter ausführlicher Zitierung insbesondere deutscher Literatur, dass Geschäftsführung ohne Auftrag ein Fall der sogenannten Quasikontrakte sei, die unter Art 5 Nr 1 EuGVVO zu subsumieren seien.

Auf die Lösung dieser Rechtsfrage kommt es im vorliegenden Fall aber deshalb nicht an, weil der Kläger konkret Finderlohn nach § 393 ABGB, ausdrücklich nach den dortigen Grundsätzen berechnet, geltend macht und keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Zwar hat gemäß § 392 ABGB der Finder gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwands in Anlehnung an die Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 1036, 1037 ABGB (Eccher in KBB3 § 392 Rz 1; Klicka/Reidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 I § 392 Rz 1), sodass es durchaus sein mag, dass der Kläger, wie er behauptet, als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wurde. Der Anspruch, den er geltend macht, umfasst aber nur den gesetzlichen Finderlohn nach § 393 ABGB und keinerlei Beträge als Ersatz für notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand. Die Frage, ob derartige Aufwände als Geschäftsführung ohne Auftrag unter Art 5 Nr 1 EuGVVO fielen, ist daher nicht entscheidungsrelevant.

Dass der sich aus § 393 ABGB ergebende Finderlohn selbst ein quasivertraglicher Anspruch wäre, behauptet nicht einmal der Rekurswerber.

Zur Rechtsfrage, ob der Klagsanspruch ähnlich einem Werklohn Art 5 Nr 1 EuGVVO zu unterwerfen wäre, führt der Rechtsmittelwerber nichts aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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