OGH 2Ob128/13g

OGH2Ob128/13g30.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** W***** G*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagten Parteien 1. P***** D*****, 2. L***** GmbH, *****, und 3. O***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, wegen 89.574,33 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Mai 2013, GZ 4 R 76/13v‑22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00128.13G.0730.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für die Entscheidung wesentlich ist die Frage, ob das Verschulden des Erstbeklagten (wegen Verstoßes gegen § 23 StVO) gegenüber jenem des Klägers tatsächlich so weit in den Hintergrund tritt, dass es zur Gänze vernachlässigt werden kann. Im Hinblick auf das besonders krasse Fehlverhalten des Klägers, der sich durch seine Fahrweise („Wheelie“) 7 sek lang Sicht und Reaktionsmöglichkeiten auf das (objektiv) weithin sichtbare Beklagtenfahrzeug nahm, ist die Verschuldensabwägung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall aber vertretbar.

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