European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00128.13G.0730.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für die Entscheidung wesentlich ist die Frage, ob das Verschulden des Erstbeklagten (wegen Verstoßes gegen § 23 StVO) gegenüber jenem des Klägers tatsächlich so weit in den Hintergrund tritt, dass es zur Gänze vernachlässigt werden kann. Im Hinblick auf das besonders krasse Fehlverhalten des Klägers, der sich durch seine Fahrweise („Wheelie“) 7 sek lang Sicht und Reaktionsmöglichkeiten auf das (objektiv) weithin sichtbare Beklagtenfahrzeug nahm, ist die Verschuldensabwägung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall aber vertretbar.
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