OGH 2Ob73/13v

OGH2Ob73/13v30.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Angelika C***** R*****, vertreten durch Steiner Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Willibald R*****, vertreten durch Dr. Heinz Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt und einstweiligem Unterhalt, über die Revision und den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten als Berufungs- und Rekursgericht vom 3. Oktober 2012, GZ 23 R 403/12f-24, womit das Urteil und die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 19. Juli 2012, GZ 2 C 55/11a-15, abgeändert wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision und der Revisionsrekurs der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 467,10 EUR (darin enthalten 77,85 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisions- und der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungs- und Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab:

1. Das Rechtsmittelgericht hat die Revision und den Revisionsrekurs zur Frage zugelassen, ob „die Geltendmachung überschießender Feststellungen im Rechtsmittel eine Rügepflicht des Rechtsmittelgegners (gemeint: wegen eines Erörterungsmangels) auslöst“, weil dazu keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat aber auch § 182a ZPO nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, zu dem der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RIS-Justiz RS0122365).

Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin in ihrem Vorbringen zur Berechtigung ihres (bestimmten) Unterhaltsbegehrens auf ihren Verfahrenshilfeantrag sowie eine Beilage berufen und insoweit kein weiteres Vorbringen erstattet. Das Erstgericht hat dennoch entsprechende inhaltliche Feststellungen getroffen, die vom Beklagten in seinem Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung unter Hinweis auf eben dieses fehlende Vorbringen bekämpft wurden. Die Klägerin hat in ihren Rechtsmittelbeantwortungen nur auf die bereits in der Klage enthaltenen - von ihr für ausreichend erachteten - Verweise Bezug genommen, eine Verletzung der Anleitungspflicht aber nicht thematisiert.

Die nunmehr kritisierte Vorgangsweise des Berufungs- und Rekursgerichts, das Klagebegehren unter Hinweis auf Judikatur, wonach fehlendes Vorbringen nicht durch den Verweis auf eine Urkunde ersetzt werden kann, ohne Aufhebung bzw Verbesserungsversuch als unschlüssig abzuweisen, ist daher zumindest vertretbar.

3. Die Klägerin macht in ihren Rechtsmitteln auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage geltend, als sie sich auf Judikatur zur Bestimmtheit des Klagebegehrens bezieht. Die Bestimmtheit ihres Begehrens wurde hier aber nicht in Zweifel gezogen. Insofern geht auch der Verweis auf die zitierten Belegstellen (zB Fasching in Fasching/Konecny 2 § 226 ZPO Rz 39, wonach das Klagebegehren den Inhalt einer beigelegten Urkunde oder Augenscheinsgegenstände zu seinem Bestandteil machen kann) ins Leere.

Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es aber der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen. Der Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege genügt insofern nicht (RIS-Justiz RS0001252).

4. Die Rechtsmittel waren daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO und § 393 Abs 1 EO. Da der Beklagte in seinen Rechtsmittelbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hingewiesen hat, dienten seine Schriftsätze zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Zur Bemessungsgrundlage ist anzumerken, dass nach § 9 Abs 3 RATG Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung eines einstweiligen Unterhalts mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten sind.

Im Hinblick auf die auch im Rechtsmittelverfahren geltende Verbindungspflicht (§ 22 RATG) erfolgt keine gesonderte Honorierung, sondern steht eine Verbindungsgebühr von 25 % zu der im Rechtsmittelverfahren gebührenden Entlohnung zu (1 Ob 25/04i; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 521).

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