OGH 10Ob24/13x

OGH10Ob24/13x23.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich‑Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Kramer § Tischitz Rechtsanwälte in Villach, wegen 3.332.261,93 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. März 2013, GZ 7 R 59/12v‑37, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Oktober 2012, GZ 29 Cg 25/12p‑33, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter die mit 6.852,60 EUR (darin enthalten 1.142,10 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Am 15. 2. 2007 schlossen die Klägerin (als Kreditgeberin), die P*****, Kroatien, (als Kreditnehmerin) und der Beklagte (als Garantiegeber) einen Vertrag über ein Kreditgeschäft mit dem Ausland. Gemäß Punkt II. dieses Vertrags werden dadurch ein Kreditgeschäft zwischen einer Bank, einem Kreditnehmer aus der Republik Kroatien sowie einem Garantiegeber aus der Republik Deutschland, die Sicherheiten für dieses Kreditgeschäft sowie die Art der Kreditrückzahlung geregelt. Punkt X des Vertrags legt fest, dass als Sicherheiten neben einer Hypothek auf der Projektliegenschaft, einer Vinkulierung einer Gebäudeversicherung und der Beibringung von Blankowechseln eine Beibringung einer Garantieerklärung des Garantiegebers dienen. Gemäß Punkt XIV dieses Vertrags werden als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag Klagenfurt, für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ohne Rücksicht auf die Höhe des jeweiligen Betrags das jeweils sachlich zuständige Gericht in Rijeka als vereinbarter Gerichtsstand unter Anwendung kroatischen Rechts vorgesehen.

Ebenfalls am 15. 2. 2007 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Bürgschaftsvertrag, der materiell deutschem Recht unterliegt und keine Gerichtsstandsvereinbarung enthält. Der Beklagte hatte seinen Wohnsitz damals in Deutschland.

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 22. 2. 2012 beim Erstgericht eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung von 3.332.261,93 EUR sA im Wesentlichen mit der Begründung, auf die Bürgschaftserklärung des Beklagten sei mangels ausdrücklicher Rechtswahl materiell deutsches Recht anzuwenden. Die Klägerin könne sich daher gemäß § 773 dt.BGB nach Fälligkeit der Forderung unmittelbar an den Bürgen zur Zahlung wenden. Da die Kreditnehmerin trotz Fälligkeit bisher keine Zahlung geleistet habe, sei der Beklagte als Bürge zur Rückzahlung des Kreditbetrags verpflichtet. Da keine Gerichtsstandsvereinbarung vorliege und kein besonderer Gerichtsstand gegeben sei, bestimme sich die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 65 f JN nach dem derzeitigen Wohnsitz des Beklagten im Sprengel des angerufenen Gerichts.

Der Beklagte wendete unter Hinweis auf die im Kreditvertrag vom 15. 2. 2007 vereinbarte Gerichtsstandsklausel die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichts ein. Die Parteien hätten mit dieser Gerichtsstandsvereinbarung eine eindeutige Regelung im Zusammenhang mit sämtlichen Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis unabhängig davon, ob sich diese im Verhältnis zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer oder zwischen Kreditgeber und Garantiegeber ergeben sollten, getroffen. Im Übrigen bestritt der Beklagte das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung.

Das Erstgericht erklärte sich für örtlich unzuständig und wies die Klage zurück. Es vertrat im Wesentlichen die Ansicht, die im Kreditvertrag getroffene Vereinbarung über den Gerichtsstand beziehe sich auch auf den gegenständlichen Rechtsstreit aus dem von der Klägerin mit dem Beklagten abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag. Wenn die Parteien eine andere als die im Kreditvertrag getroffene Vereinbarung über den Gerichtsstand hätten vereinbaren oder wählen wollen, dann hätten sie mit Sicherheit eine entsprechende Vereinbarung in den Bürgschaftsvertrag aufgenommen. Das Erstgericht sei daher für die Verhandlung und Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache nicht zuständig.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nach Verfahrensergänzung auf. Es vertrat im Wesentlichen die Ansicht, eine nach § 104 JN oder nach Art 23 EuGVVO zu beurteilende Gerichtsstandsvereinbarung sei nur auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag, in dem sie enthalten sei, anzuwenden. Nach ‑ dem hier noch anzuwendenden ‑ § 4 Abs 2 EVÜ werde vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung mit dem Staat aufweise, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringe, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Bei der Bürgschaft sei aber mangels einer Rechtswahl das Recht am Sitz (gewöhnlichen Aufenthalt) des Bürgen als Schuldner der charakteristischen Leistung maßgeblich, und zwar für alle bürgschaftsbezogenen Fragen wie Begründung der Bürgschaft, Akzessorietät, Art der Haftung und Folgen der Inanspruchnahme des Bürgen, insbesondere Forderungsübergang, Regress und Einwendungen. Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Kreditvertrag und der Bürgschaft sei jedenfalls nicht gegeben, zumal beide Verträge jeweils unterschiedlichen materiellen Rechtsordnungen unterliegen. Zusammenfassend könne der Beklagte seinen Einwand der mangelnden örtlichen Zuständigkeit daher nicht auf die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung im Kreditvertrag stützen, da bei Auslegung dieser Vereinbarung und unter Zugrundelegung der gegenständlichen Verträge nicht zu erkennen sei, dass die Parteien eine Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung des Kreditvertrags auch für den Bürgschaftsvertrag beabsichtigt hätten. Es könne aber über die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch nicht abschließend abgesprochen werden, weil noch Feststellungen über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten im Sprengel des Erstgerichts zum Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit fehlten.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer vergleichbaren Sachlage, insbesondere zu den Folgewirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Kreditvertrag auf einen Bürgschaftsvertrag, nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

1. Der Umstand, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet noch nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Die Besonderheiten einer konkreten Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende Entscheidung eher aus (vgl RIS‑Justiz RS0102181). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Anwendungbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten Sache des angerufenen nationalen Gerichts ist und die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung einer von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ‑ von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen ‑ nicht revisibel ist (vgl RIS‑Justiz RS0004131).

2. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Beklagte könne seinen Einwand der mangelnden örtlichen Zuständigkeit nicht auf die im Kreditvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung stützen, hält sich im Rahmen der vom Rekursgericht dargelegten Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.

3. Soweit der Beklagte demgegenüber der Ansicht ist, aus Punkt XIV des Kreditvertrags gehe eindeutig hervor, dass die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung eindeutig auch im Zusammenhang mit der von ihm anstelle der Garantieerklärung abgegebenen Bürgschaftserklärung zur Anwendung zu kommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 104 Abs 2 JN auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten beziehen muss. Eine Vereinbarung für „alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten“ ist daher zulässig, eine solche für „alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern“ hingegen unzulässig. Eine Gerichtsstandsvereinbarung gilt mangels gegenteiliger Vereinbarung auch für Streitigkeiten, die sich auf Abreden beziehen, welche vor, neben oder nach der Errichtung der Vertragsurkunde getroffen wurden (vgl Simotta in Fasching² I § 104 JN Rz 85 f mwN).

3.1 Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass es sich beim Kreditvertrag und beim Bürgschaftsvertrag im Ergebnis um zwei voneinander verschiedene Verträge handelt, wobei im Kreditvertrag neben der Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des zuständigen Gerichts in Rijeka auch eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der Republik Kroatien getroffen wurde, während auf den Bürgschaftsvertrag materiell unbestritten deutsches Recht Anwendung findet, ist nicht zu beanstanden. Eine Gerichtsstandsklausel ist mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich nur auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag anzuwenden, in dem sie enthalten ist (vgl 4 Ob 180/00z). Zwischen dem Kredit‑ und dem Bürgschaftsvertrag besteht auch kein untrennbarer inhaltlicher Zusammenhang, zumal der Bürgschaftsvertrag eine „selbstschuldnerische“ Bürgschaft, die ohne subsidiär und akzessorisch zu sein, eine eigenständige Anspruchsgrundlage bildet, zum Gegenstand hat. Selbst wenn man jedoch von einer Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung des Kreditvertrags auch für die Bürgschaft ausgehen würde, so wäre für den Beklagten daraus im Ergebnis nichts gewonnen, weil bei einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN im Zweifel von einem Wahlgerichtsstand auszugehen wäre (vgl RIS‑Justiz RS0046791).

4. Wenn der Beklagte geltend macht, dass ein österreichischer Gerichtsstand für ihn zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kredit‑ bzw Bürgschaftsvertrags nicht absehbar gewesen sei, weil er damals lediglich einen Wohnsitz in Kroatien bzw Deutschland gehabt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens des Gerichtsstands nach § 29 JN ausschließlich der Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit ist. Die Frage, ob der Beklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Gerichtsstand im Sprengel des Erstgerichts gehabt hat, ist nach Ansicht des Rekursgerichts noch klärungsbedürftig.

5. Es ist für die gegenständliche Entscheidung auch ohne Bedeutung, dass sich die Klägerin im Kreditvertrag vom 15. 2. 2007 die Anrufung eines Schiedsgerichts vorbehalten hat. Durch diesen Vorbehalt wurde die Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen.

6. Soweit der Beklagte schließlich die Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung auch für das gegenständliche Verfahren mit einer (analogen) Anwendung des Art 23 EuGVVO zu begründen versucht, ist ihm zu entgegnen, dass sich auch die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO auf eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder auf künftige Rechtsstreitigkeiten, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis resultieren, beziehen muss. Durch dieses Bestimmtheitserfordernis soll die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf die Streitigkeiten eingeschränkt werden, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen worden ist und mit dem sie ersichtlich im Zusammenhang steht. Es soll vermieden werden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (Simotta in Fasching/Konecny² V/1 Art 23 EuGVVO Rz 82 f mwN).

6.1 Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die nur im Kreditvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung auch nach Art 23 EuGVVO nicht auch Streitigkeiten aus dem gleichzeitig abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag erfasst, weil es sich dabei um eine selbständige Vereinbarung handelt, ist, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden.

Der Revisionsrekurs des Beklagten musste daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten hingewiesen hat, diente dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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