OGH 14Os104/13w

OGH14Os104/13w9.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Fikret B***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 18/12g des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 16. April 2012, GZ 39 Hv 18/12g-10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. April 2012, GZ 39 Hv 18/12g-10, verletzt § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29. Mai 2008, GZ 71 BE 118/08w-6, wurde Fikret B***** mit Wirkung vom 30. Mai 2008 aus dem Vollzug einer dreijährigen Freiheitsstrafe (Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2008, GZ 23 Hv 55/08g-169) nach § 46 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. April 2012, GZ 39 Hv 18/12g-10, wurde der Genannte des am 1. Jänner 2012 begangenen Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer - gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Zugleich fasste das Landesgericht Salzburg den auf § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gestützten Beschluss (ON 10 S 3), vom Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 71 BE 118/08w des Landesgerichts Innsbruck (nunmehr 42 BE 190/08p des Landesgerichts Salzburg) abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit - abgesehen von den in § 53 Abs 1 letzter Satz StGB normierten, hier nicht aktuellen Ausnahmen - nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).

Da vorliegend die der Beschlussfassung zugrunde liegende Straftat nicht während der Probezeit, sondern nach deren Ablauf (am 30. Mai 2011; §§ 49, 68 StGB), nämlich am 1. Jänner 2012, verübt wurde, verletzt der in Rede stehende Beschluss das Gesetz in § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Im Hinblick auf die zum Nachteil des Verurteilten Fikret B***** verfügte Verlängerung der Probezeit war die Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verbinden und der betreffende Beschluss ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).

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