OGH 7Ob114/13k

OGH7Ob114/13k3.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S***** Z*****, und 2. Verlassenschaft nach E***** Z*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft *****, beide vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Czernich Haidlen Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 159.531,27 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. April 2013, GZ 1 R 33/13g-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Revision ausdrücklich gegen die Punkte 3.2 und 3.3 der berufungsgerichtlichen Entscheidung richtet, sind die Ausführungen reine Beweisrügen, die im Revisionsverfahren nicht wirksam erhoben werden können (RIS-Justiz RS0042762, RS0117019, RS0041814).

Die Revision wendet sich gegen Punkt 4.1 der Entscheidung. Darin vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, dass sich die Kläger im Rechtsstreit nie auf ein allumfassendes Beratungsmandat oder ein Mandat zur Vermögensverwaltung berufen hätten. Bei den in der Beweisrüge erstmals aufgestellten Behauptungen handle es sich um unzulässige Neuerungen.

Die Frage, wie das Prozessvorbringen auszulegen ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828). Nur bei groben Auslegungsfehlern oder eklatanter Ermessensüberschreitung wäre dies überprüfbar (RIS-Justiz RS0044088). Auf die Frage der vom Berufungsgericht bejahten Neuerung kommt es nicht an, weil sich schon aus dem von der Revision zitierten Vorbringen nicht die Behauptung eines Auftrags zur Vermögensverwaltung an die Beklagte ergibt. Die Kläger stützen sich nur darauf, dass A***** M***** bekannt gewesen sei, dass eine möglichst geringe Restschuld nach Realisierung der Tilgungsträger und der Eigentumswohnungen verbleiben sollte. Daraus ergibt sich aber keine Verpflichtung, den Klägern zu raten, den Erlös aus der Eigentumswohnung zur Tilgung des Kredits zu verwenden. Es steht nicht einmal fest, dass und wann er vom Verkauf erfahren hat.

Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie nicht vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ausgeht (RIS-Justiz RS0043603).

Die Revision übergeht die, den Obersten Gerichtshof bindenden, Negativfeststellungen des Erstgerichts, dass nicht feststeht, dass die Kläger A***** M***** den Verkauf überhaupt gemeldet hätten. Weiters steht nicht fest, dass A***** M***** den Rat erteilt hätte, zu diesem Zeitpunkt den Kredit nicht zu tilgen. Die Gespräche zwischen den Klägern und dem Vertreter der Beklagten bezogen sich nur auf die angeschafften Wertpapiere als Tilgungsträger und die Frage, ob und wann diese sinnvoll verkauft werden sollten. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass daher die Beklagte keine Haftung dafür treffe, dass mit dem Verkaufserlös im Jahr 2008 der Kredit nicht getilgt worden sei, ist von den Feststellungen gedeckt und vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall nicht zu beanstanden.

Der weitere Vorwurf, der Vertreter der Beklagten hätte bereits im Mai 2008 zur Konvertierung des Fremdwährungskredits raten müssen, findet in den Feststellungen ebenfalls keine Deckung. Es steht vielmehr fest, dass zum damaligen Zeitpunkt auch für einen Fachmann die problematischen Entwicklungen nicht absehbar gewesen sind.

Im Übrigen beginnt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste (JBl 1956, 505; EvBl 1957/314 uva); wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben (RIS-Justiz RS0034366). Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt (RIS-Justiz RS0034374).

Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass sich aus dem Schreiben vom 24. 2. 2009 (zumindest) die Behauptung des nun geltend gemachten Schadens durch Nichttilgung des Kredits mit dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf ergebe und dass daher dieser Anspruch im Zeitpunkt der Klagseinbringung vom 16. 8. 2012 ohnehin bereits verjährt war, hält sich auch im Rahmen der Judikatur.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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