OGH 1Nc51/13k

OGH1Nc51/13k2.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg zu AZ 3 Nc 2/13p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, *****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung als Rechtsmittelgericht im Verfahrenshilfeverfahren, insbesondere über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 4. April 2013, GZ 3 Nc 2/13p-5, wird das Oberlandesgericht Innsbruck, für ein allfälliges weiteres Verfahren in erster Instanz und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund, wobei er seine Ansprüche unter anderem daraus ableitet, dass ein Senat des Oberlandesgerichts Wien eine Beschwerde in seiner Maßnahmenvollzugssache „mit Vorsatz verschleppt“. Das Erstgericht unterbrach das Verfahrenshilfeverfahren gemäß § 6a ZPO bis zur pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung, ob für den Antragsteller ein Sachwalter zu bestellen sei. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Rekurs.

Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0053097 [T2, T5]; RS0122241; vgl RS0050123 [T1, T2]), ist im vorliegenden Fall erfüllt. § 9 Abs 4 AHG ist ausdehnend dahin auszulegen, dass die Bestimmung eines anderen Gerichts nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn der Amtshaftungsanspruch aus der Entscheidung eines solchen Gerichtshofs abgeleitet wird, sondern auch dann, wenn eine Unterlassung oder Verzögerung des Gerichtshofs die Anspruchsgrundlage bilden soll (RIS-Justiz RS0050141). Hier wirft der Antragsteller einem Senat des Oberlandesgerichts Wien Untätigkeit vor.

Die Verfahrenshilfesache ist somit einem Gerichtshof zweiter Instanz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien als Rekursgericht zuzuweisen. Zugleich ist aber auch ein Erstgericht in jenem Sprengel für ein allfälliges weiteres Verfahren zu bestimmen. Dabei ist die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck zweckmäßig, weil dieses Gericht bereits mit anderen Verfahren des Antragstellers befasst war und ist (vgl nur 1 Nc 28/13b).

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