OGH 8ObA40/13k

OGH8ObA40/13k27.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Monika Lanz und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** M*****, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. F***** S*****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in Wien, wegen 67.465,96 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2012, GZ 8 Ra 102/12x‑45, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Text

Begründung

1. Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das zugrunde liegende Vertragsverhältnis entgegen der Ansicht der Vorinstanzen doch als echtes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei.

Rechtliche Beurteilung

2. Ob im Einzelfall vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen ist oder nicht, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0021284 [T12 und T17]). Die Klägerin müsste daher darlegen, dass den Vorinstanzen eine grobe Verkennung der Rechtslage bzw ein Abweichen von Leitlinien der einschlägigen Judikatur vorzuwerfen ist (RIS‑Justiz RS0044088).

Dies ist hier nicht der Fall.

3.1 Wesentlich für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags ist eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt und unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt (RIS‑Justiz RS0021306). Bei der Beurteilung ist nach der Methodik eines beweglichen Systems anhand einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (RIS‑Justiz RS0021306 [T10]).

3.2 Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen ausgegangen. Dementsprechend haben sie zu den wesentlichen Elementen eines echten Arbeitsvertrags und eines freien Dienstverhältnisses eine wertungsmäßige Gewichtung vorgenommen.

Nach den Feststellungen wurde von der Klägerin nicht erwartet, dass sie zu einer bestimmten Zeit in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten anwesend ist. Es bestanden auch keine Weisungen zur Anwesenheit der Klägerin. Ein Einfluss des Beklagten oder seiner Repräsentanten auf die Arbeitszeitgestaltung der Klägerin konnte nicht festgestellt werden. Weiters hat die Klägerin die Übernahme bestimmter Buchhaltungsarbeiten abgelehnt und die Durchführung bestimmter Verbuchungen verweigert, was der ‑ auch gelebten ‑ Vertragslage entsprach. Die Festlegung ihrer Urlaubszeiten war nicht von der Zustimmung des Beklagten abhängig. Die Klägerin hätte auch für andere Auftraggeber Tätigkeiten verrichten können. Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend hervorgehoben, dass der Klägerin keine Weisungen in Bezug auf die Arbeitsgestaltung und auch keine inhaltlichen Weisungen erteilt wurden.

3.3 Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass bei Gesamtbetrachtung der einzelnen Beurteilungselemente von einem freien Dienstvertrag auszugehen sei, stellt keine Überschreitung des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums dar (RIS‑Justiz RS0044088; vgl RS0042405).

Schon das Berufungsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie in ihrem Rechtsmittel nicht nur vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Dies gilt auch für die außerordentliche Revision.

3.4 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Anlassfall nicht mit der Entscheidung 8 ObA 48/11h vergleichbar. Im Vergleichsfall stand unter anderem fest, dass der dortige Kläger einen starren Dienstplan einzuhalten hatte, er sachbezogenen Weisungen unterworfen war und seine Tätigkeit zeitgebunden war.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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