Spruch:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft werden mit ihren Rechtsmitteln auf die Kassation verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl H***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 2003 und 2006 in O***** und andernorts sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz drei ihm durch Veronika F***** anvertraute Bilder, nämlich „Porträt einer alten Frau mit Apfelkorb“ des Malers Balthasar Denner, „Blumengirlande“ des Malers Christiaan Luyckx und „Flamingos“ des Malers Ernst Eck im Wert von über 3.000 Euro zugeeignet.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlass der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO) des Angeklagten überzeugte sich der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dass der Schuldspruch mit einer ungerügt gebliebenen, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b, § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) behaftet ist:
Nach den Urteilsfeststellungen (US 3, 4 und 6) verkaufte der Angeklagte die ihm anvertrauten Gemälde in einem 3.000 Euro, nicht aber 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert unter Einbehalt des Verkaufserlöses „zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2003 und 2006“, somit frühestens 2003. Die zufolge der Strafdrohung des ersten Strafsatzes des § 133 Abs 2 StGB fünfjährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 StGB) lief daher - ausgehend von diesen Konstatierungen - Anfang 2008 ab. Somit hätte es Feststellungen zu den Eintritt der Verjährung hemmenden Tatsachen (§ 58 Abs 2 oder Abs 3 StGB) bedurft (RIS-Justiz RS0122332; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 602).
Aufgrund dieses Feststellungsmangels ist eine Aufhebung des Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung unumgänglich (§ 285e StPO).
Der Angeklagte war mit seinen Rechtsmitteln, auf die daher nicht einzugehen war, ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die Kassation zu verweisen.
Zufolge gänzlicher Urteilsaufhebung hatte kein Ausspruch nach § 390a Abs 1 StPO zu erfolgen (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).
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