OGH 9ObA48/13v

OGH9ObA48/13v25.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Harald U*****, gegen die beklagte und widerklagende Partei „N*****“ *****, vertreten durch MMMag. Dr. Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, wegen 5.138 EUR sA und 29.500 EUR sA sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2013, GZ 13 Ra 4/13-64, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Ergebnis bekämpft die außerordentliche Revision letztlich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Geht es doch darum, dass die Vorinstanzen den vom Geschäftsführer der Beklagten in einem E-Mail einseitig festgehaltenen Sachverhalt nicht als erwiesen erachteten. Die Beweiswürdigung ist aber nach ständiger Rechtsprechung durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 1; RIS-Justiz RS0007236 mzwN).

Ebenso nach ständiger Rechtsprechung liegt die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Entlassungsgründen beim entlassenden Arbeitgeber (RIS-Justiz RS0029127 mzwN). Die Unklarheiten im zeitlichen Ablauf gehen damit zu Lasten der Beklagten.

Ob eine konkrete Verhaltensweise nun einen Entlassungstatbestand erfüllt oder nicht, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit ebenfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298 mzwN); das gilt ebenso für die Frage, welche Prozessbehauptungen tatsächlich als vorgebracht anzusehen sind und wie die Feststellungen zu verstehen sind (RIS-Justiz RS0044088 und RS0042828 mzwN).

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