OGH 9ObA68/13k

OGH9ObA68/13k25.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. K***** S*****, vertreten durch Mag. Paolo Caneppele, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei H***** K*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Anfechtung einer Entlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2013, GZ 6 Ra 16/13i-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00068.13K.0625.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.  Nach ständiger Rechtsprechung können vermeintliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963). Das gilt auch für eine vom Berufungsgericht verworfene Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0042981; RS0042925; RS0043405).

2.  Ob der Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung iSd § 27 Z 6 AngG vorliegt, ist nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, womit ‑ von Fällen grober Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht wird (ständige Rechtsprechung, zB RIS-Justiz RS0105955 [T1, T3]).

Die Vorinstanzen erachteten die Entlassung der Klägerin als gerechtfertigt, weil sie im Zuge eines Kündigungsanfechtungsverfahrens über den ebenfalls anwesenden Vorstandsvorsitzenden der Beklagten sagte, „er lügt, wenn er den Mund aufmacht“. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Entscheidung 9 ObA 80/91 („perfekter Lügner“). Soweit die Klägerin Feststellungen darüber vermisst, dass es zahlreiche Angriffe des Vorstandsvorsitzenden gegeben habe, dass sie die Unwahrheit gesagt habe, so steht fest, dass die Verhandlung bis zum Zeitpunkt der Äußerung der Klägerin normal und ohne besondere Emotionen geführt wurde. Bereits das Erstgericht erachtete eine Provokation der Klägerin als nicht erwiesen. Auch steht fest, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem Vorstandssitzungsprotokoll festgehalten wurde, die Klägerin habe Vorstandsmitglieder mehrmals bewusst angelogen. Das steht allerdings in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der von ihr getätigten Äußerung. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt danach nicht vor.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

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