OGH 7Ob112/13s

OGH7Ob112/13s19.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen W***** L*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der L***** L*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Februar 2013, GZ 15 R 517/12y‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00112.13S.0619.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Begründung

Das Erstgericht sprach in Beschlussform aus, dass die Abhandlung gemäß § 153 AußStrG unterbleibe, weil die Aktiven der Verlassenschaft den Wert von 4.000 EUR nicht überstiegen, und ermächtigte die Witwe des Erblassers gemäß § 153 Abs 2 AußStrG zur Übernahme des konkret angeführten Verlassenschaftsvermögens.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Tochter des Erblassers, L***** L*****, vom 14. 11. 2012 nicht Folge, wies deren (inhaltsgleichen) Rekurs vom 20. 11. 2012 (wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels) zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es unterließ jedoch einen Bewertungsausspruch.

Gegen diese Entscheidung erhob die Tochter L***** L***** einen (entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 zur Post gegebenen) „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.

Der Revisionsrekurs ist ‑ außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht im Sinn des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Die zuletzt genannte Bestimmung gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell‑rechtlichen Inhalt (RIS‑Justiz RS0007110; RS0109789). Maßgeblich ist stets der Entscheidungsgegenstand der Hauptsache, auch wenn das Rechtsmittelverfahren (nur) verfahrensrechtliche Fragen betrifft (RIS‑Justiz RS0010054; 1 Ob 244/07z mwN). Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren sind regelmäßig rein vermögensrechtlicher Natur (RIS‑Justiz RS0122922; RS0007110 [T21, T29]; 5 Ob 203/08a; 3 Ob 172/06z [betreffend Beendigung des Verfahrens gemäß dem früheren § 72 Abs 1 AußStrG 1854]).

Besteht der Entscheidungsgegenstand ‑ wie hier ‑ nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im vorliegenden Fall unterlassenen Ausspruch wird das Rekursgericht daher zunächst nachzuholen haben. Sollte es ‑ bei Orientierung an der Höhe der Aktiva und Passiva (10 Ob 58/08i) ‑ zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, so steht der Rechtsmittelwerberin nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG offen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz aufgrund des fehlenden, in § 63 Abs 1 AußStrG geforderten Abänderungsantrags einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109505 [T16, T34]; RS0109516 [T10]; RS0109623 [T14]).

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