OGH 4Ob77/13x

OGH4Ob77/13x18.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A***** F*****, vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts-KG in Wien, wegen Räumung und 1.666,85 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2012, GZ 39 R 314/12h-17, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Veräußert der Vermieter die Liegenschaft, bewirkt dies nach § 1120 ABGB iVm § 2 Abs 1 MRG eine gesetzliche Vertragsübernahme auf Vermieterseite; der Inhalt des Schuldverhältnisses wird dadurch nicht geändert (RIS-Justiz RS0104141 [T5]).

2.1. Nach dem Inhalt der Zusatzvereinbarung (Beil ./9) hat sich der beklagte Mieter (nur) verpflichtet, einen Bardepotbetrag als Sicherstellung zu erlegen, und zugleich erklärt, auf dessen Verzinsung zugunsten des Vermieters zu verzichten. Eine weitergehende Verpflichtung ist der Beklagte gegenüber seiner damaligen Vertragspartnerin hingegen - entgegen den Ausführungen in der Revision - nicht eingegangen, weshalb auch die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin aus dieser Vereinbarung keine darüber hinausgehenden Rechte gegenüber dem Beklagten ableiten kann.

2.2. Die Frage der Verrechnung der Zinsen aus dem Bardepotbetrag nach der Veräußerung der Liegenschaft betrifft allein das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin.

3. Den Ausführungen der Revision, eine Wertsicherung sei auch hinsichtlich des Mietzinsbestandteils „Zinsertrag“ vereinbart worden, steht die Feststellung der Vorinstanzen entgegen, dass die Parteien eine solche Wertsicherung nicht vereinbart haben.

4. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt ua dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RIS-Justiz RS0043371 [T13]). Davon kann hier keine Rede sein.

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