OGH 2Ob31/13t

OGH2Ob31/13t17.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers H***** S*****, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in Wels, gegen die Beklagten 1. M***** L*****, und 2. Z***** Versicherungs‑AG, *****, beide vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in Linz, wegen 228.735,54 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2012, GZ 1 R 185/12z‑138, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00031.13T.0617.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Berufungsgericht bestätigte gemäß § 1327 ABGB unter anderem den Zuspruch von Mehrkosten für Gebäudearbeiten in Höhe von 94.500 EUR, die dem Kläger dadurch entstehen, dass er als Arbeitskraft für Bauarbeiten ausfällt, weil er nun die zuvor von der getöteten Ehegattin in der gemeinsamen Landwirtschaft regelmäßig geleisteten Arbeiten erbringen muss.

Die Beklagten wenden sich in ihrer außerordentlichen Revision gegen diesen Zuspruch und verweisen auf das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des § 1327 ABGB zu unterbliebenen Bauarbeiten des Überlebenden.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO dargetan:

1. Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und ohne grobe Subsumtionsfehler auch angewendet wurden (RIS‑Justiz RS0107773 [T3]).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 1327 ABGB ist der Hinterbliebene grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 22/97t mwN; Hinteregger in Kletečka / Schauer , ABGB‑ON 1.01 § 1327 Rz 15). Dem überlebenden Ehegatten und den Kindern gebührt auch Ersatz für die durch die Tötung entgangenen Beistands‑ und Betreuungsleistungen, die ihnen der Getötete zu Lebzeiten erbracht hat. Für den Ehegatten ergibt sich dieses Recht aus der ehelichen Beistandspflicht, die neben der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung auch die Leistungen im Haushalt, die Mitwirkung im Erwerb und die Unterstützung des anderen bei der Wohnversorgung umfasst ( Hinteregger aaO Rz 20‑21).

3. Arbeitsleistungen für den Bau eines standesgemäßen, der Familie zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienenden Einfamilienhauses kommt der Charakter von zusätzlichem Naturalunterhalt zu, der im Fall ihrer Vereitelung den Hinterbliebenen als Entgang iSd § 1327 ABGB zu ersetzen ist (RIS‑Justiz RS0031567). Eine Verbesserung der bisherigen Wohnverhältnisse nimmt der Leistung des Unterhaltspflichtigen nicht den Unterhaltscharakter. Dies gilt auch dann, wenn das geplante Haus aufgrund des unerwarteten Todes des Ehemanns nicht erbaut wird (RIS‑Justiz RS0031579 [T2‑T3]; 2 Ob 26/08z).

4. Das Berufungsgericht hat sich auf diese Rechtsprechung gestützt und die Mehrkosten für die Fertigstellung des Wohn‑ und Betriebsgebäudes vertretbar als ersatzfähigen Schaden gemäß § 1327 ABGB beurteilt. Dass die Bauleistungen nicht durch den Tod des handwerklich tätigen Mannes, sondern durch jenen der haushalts‑ und betriebsführenden Frau unterblieben sind, macht in der Beurteilung keinen wesentlichen Unterschied; diese findet in der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich Deckung. Es ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn sich der überlebende Ehegatte dafür entschieden hat, die Arbeitsleistung der Getöteten in der Landwirtschaft, die seinen Lebensunterhalt sichert, zu substituieren und nicht den Hausbau selbst fortzusetzen.

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