OGH 6Ob102/13p

OGH6Ob102/13p6.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** S*****, vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Dipl.-Kffr. Dr. B***** W*****, 2. Mag. E***** L*****, beide *****, vertreten durch Advokaten Pfeifer Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen 2.696,54 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 5. März 2013, GZ 2 R 32/13x-38, womit deren Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 14. Dezember 2012, GZ 4 C 1873/10w-33, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 342,82 EUR (davon 57,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte von den Beklagten Zahlung von 2.696,54 EUR sA mit der Begründung, dass ihr aufgrund einer von den beklagten Vermietern zu vertretenden Fehlfunktion des Wasserboilers der gemieteten Wohnung Mehrkosten für Energie in Höhe des Klagsbetrags entstanden seien.

Das Erstgericht gab der Klage mit 396 EUR statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte fest, dass während der Dauer des Bestandverhältnisses bis Mai 2009 „der Klägerin gegenüber fehlerfreier Funktion der Ansteuerung des Boilers insgesamt Mehrkosten in Höhe von zumindest 396 EUR“ entstanden.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück, weil mit dieser entgegen § 501 Abs 1 ZPO nur die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts bekämpft würden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerin ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; RIS-Justiz RS0043893 [T8]; RS0043882); er ist aber nicht berechtigt.

Eine „Bagatellberufung“ iSd § 501 ZPO, in der ausschließlich andere als die im Absatz 1 dieser Norm genannten Berufungsgründe (Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache) geltend gemacht werden, ist als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041863). Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmitttel zu zuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425).

Zutreffend erkannte das Berufungsgericht, dass die Rüge in der Berufung, es fehlten Feststellungen zu einer weiteren Reduktion der Gesamtenergiekosten, nicht dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, sondern der Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen zuzuordnen ist. Denn ein Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegt nicht vor, wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen werden. In diesem Fall ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn das Erstgericht die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen hat (2 Ob 35/10a; RIS-Justiz RS0053317 [T1, T2]). Die Klägerin begehrte keine zusätzlichen Feststellungen, sondern solche, die von den Festellungen des Erstgerichts, das „insgesamt Mehrkosten“ festgestellt hat, abweichen. In der Berufung werden nur Überlegungen zu den Beweismitteln und Beweisergebnissen des Verfahrens und deren Würdigung angestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 und 41 ZPO.

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