OGH 10ObS58/13x

OGH10ObS58/13x28.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2013, GZ 9 Rs 186/12g-31, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die beklagte Gebietskrankenkasse wendet sich in ihrer Revision lediglich gegen die Ansicht der Vorinstanzen, die Klägerin habe den ihr gemäß § 7 Abs 3 KBGG zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe obliegenden Nachweis erbracht, die nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002, BGBl II 470/2001, vorgeschriebene Untersuchung in der ersten Lebenswoche des Kindes (§ 7 Abs 2 iVm § 10 Abs 1 der VO) sei vorgenommen worden.

Rechtliche Beurteilung

1. Ob die dazu (wenngleich disloziert) getroffene Feststellung des Erstgerichts durch ausreichendes Vorbringen gedeckt ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828).

2. Insoweit die Revisionswerberin in ihren Ausführungen die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommene Tatsachenfeststellung als unrichtig bekämpft, ist sie darauf zu verweisen, dass die unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung nicht zu den in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählen und daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden können. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, daher nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0042903).

3. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge nicht befasst (RIS-Justiz RS0043371). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, hat sich doch das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts eingehend auseinandergesetzt.

4. Die Übernahme einer Feststellung durch das Berufungsgericht kann niemals eine Aktenwidrigkeit begründen (RIS-Justiz RS0043240). Im Übrigen kann der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht als Ersatz für die im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge (siehe oben Pkt 2) herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019).

Da die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist ihre Revision zurückzuweisen.

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