OGH 5Ob65/13i

OGH5Ob65/13i16.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** W*****, vertreten durch Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei V*****gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 47.630 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Februar 2013, GZ 10 R 4/13h-69, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 18. 4. 2013 die außerordentliche Revision der beklagten Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ebenfalls vom 18. 4. 2013 ist erst nach dieser Beschlussfassung am 23. 4. 2013 beim Obersten Gerichtshof eingelangt, weshalb sie wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen war (2 Ob 230/07y; RIS-Justiz RS0043690 [T4]; vgl RIS-Justiz RS0113633).

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