Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück und verpflichtete den Kläger zum Ersatz von Prozesskosten an die Beklagten.
Zugleich mit seinem dagegen erhobenen Rekurs beantragte der Kläger gemäß § 524 Abs 2 ZPO die Hemmung der Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag gegen eine Sicherheitsauflage von 13.219,44 EUR.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen die Höhe der Sicherheitsauflage erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Es sind daher alle Sachentscheidungen über Kosten als solche im Kostenpunkt anzusehen, mag es sich dabei um die Kostenbemessung oder darum handeln, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind (RIS-Justiz RS0044233; RS0111498).
Demgemäß ist die Festsetzung der Höhe der Prozesskostensicherheit (§ 56 ZPO) im Sinn des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unanfechtbar (9 ObA 225/94, SZ 67/237; RIS-Justiz RS0036138; RS0036074). Da es insoweit keinen Grund gibt zu differenzieren, handelt es sich auch bei der Festsetzung der Höhe einer Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit einer Prozesskostenentscheidung (§ 524 Abs 2 ZPO) um eine Entscheidung im Kostenpunkt.
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