OGH 4Ob30/13k

OGH4Ob30/13k17.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** Ltd, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 60.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2012, GZ 5 R 199/12i-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel gründet seine Zulässigkeit allein auf die Behauptung, das Rekursgericht habe Prozessrecht unrichtig angewendet, indem es die eidesstättige Erklärung Beil ./2, ohne sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen, aus formalen Gründen nicht als taugliches Bescheinigungsmittel im Sicherungsverfahren anerkannt habe, obwohl diese Erklärung von einer Person stamme, die kein gesetzlicher Vertreter der Beklagten und deshalb im Hauptverfahren nicht als Partei zu vernehmen sei.

Entgegen dieser Behauptung hat das Rekursgericht nur - zutreffend - darauf verwiesen, dass schriftliche Erklärungen einer Partei als Bescheinigungsmittel nicht in Betracht zu ziehen seien (ohne in diesem Zusammenhang Beil ./2 zu erwähnen), sich aber im Übrigen inhaltlich mit sämtlichen Bescheinigungsmitteln der Beklagten auseinandergesetzt, indem es - beweis-würdigend - zu folgendem zusammengefassten Ergebnis gelangt ist:

„Die vorliegenden eidesstättigen Erklärungen […] bringen zu den vorliegenden diffizilen Tatsachenfragen keine hinreichende Aufklärung“, und auch die weiteren Bescheinigungsmittel (insbesondere das Privatgutachten) erlaubten „ebenfalls keine ins Einzelne gehenden Feststellungen über die Richtigkeit der vor allem über das Produkt der Klägerin aufgestellten Behauptungen“ (angefochtener Beschluss S 58 f).

Dieses Ergebnis der Beweiswürdigung der letzten Tatsacheninstanz ist aber - wie die Rechtsmittelwerberin zugesteht - in dritter Instanz nicht überprüfbar.

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