Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel gründet seine Zulässigkeit allein auf die Behauptung, das Rekursgericht habe Prozessrecht unrichtig angewendet, indem es die eidesstättige Erklärung Beil ./2, ohne sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen, aus formalen Gründen nicht als taugliches Bescheinigungsmittel im Sicherungsverfahren anerkannt habe, obwohl diese Erklärung von einer Person stamme, die kein gesetzlicher Vertreter der Beklagten und deshalb im Hauptverfahren nicht als Partei zu vernehmen sei.
Entgegen dieser Behauptung hat das Rekursgericht nur - zutreffend - darauf verwiesen, dass schriftliche Erklärungen einer Partei als Bescheinigungsmittel nicht in Betracht zu ziehen seien (ohne in diesem Zusammenhang Beil ./2 zu erwähnen), sich aber im Übrigen inhaltlich mit sämtlichen Bescheinigungsmitteln der Beklagten auseinandergesetzt, indem es - beweis-würdigend - zu folgendem zusammengefassten Ergebnis gelangt ist:
„Die vorliegenden eidesstättigen Erklärungen […] bringen zu den vorliegenden diffizilen Tatsachenfragen keine hinreichende Aufklärung“, und auch die weiteren Bescheinigungsmittel (insbesondere das Privatgutachten) erlaubten „ebenfalls keine ins Einzelne gehenden Feststellungen über die Richtigkeit der vor allem über das Produkt der Klägerin aufgestellten Behauptungen“ (angefochtener Beschluss S 58 f).
Dieses Ergebnis der Beweiswürdigung der letzten Tatsacheninstanz ist aber - wie die Rechtsmittelwerberin zugesteht - in dritter Instanz nicht überprüfbar.
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