OGH 3Ob54/13g

OGH3Ob54/13g16.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** KG, *****, vertreten durch Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** GmbH & Co KG, 2. E***** OG, beide *****, beide vertreten durch Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen 167.916,63 EUR sA und Feststellung (Streitwert 196.234,16 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 220.763,44 EUR sA) gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2012, GZ 1 R 211/12z-17, womit das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 30. August 2012, GZ 16 Cg 124/11a-13, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Haftet ein Schuldner für den Nichterfüllungsschaden, dann hat er dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die pflichtwidrige Nichterfüllung entstand (positives Vertragsinteresse); der Gläubiger muss vermögensmäßig so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (RIS-Justiz RS0018239). Für die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens hat eine Gesamtbetrachtung stattzufinden (9 Ob 85/09d = SZ 2010/53). Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt; 6 Ob 145/08d mwN; vgl RIS-Justiz RS0018463).

Der Nichterfüllungsschaden umfasst insbesondere den Differenzschaden, dh die Wertdifferenz zwischen dem Schaden aufgrund des Unterbleibens des Leistungsaustausches und dem Wert der ersparten oder rückforderbaren eigenen Leistung des Gläubigers (6 Ob 167/04h mwN).

Entgegen der von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel vertretenen Auffassung ist das Berufungsgericht diesen Grundsätzen der Rechtsprechung gefolgt. Es bildet keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht aus den in diesem Fall getroffenen Tatsachenfeststellungen folgerte, die Klägerin hätte bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten (der juristischen Personen, für die die Beklagten einzustehen haben) nur bis 31. 12. 2011 (zwei Jahre) Hausverwaltungsleistungen für bestimmte Liegenschaften erbringen und das dafür vereinbarte Honorar erhalten können. Dies legt nicht nur das im Zuge weiterer Bemühungen der Klägerin, die zugesagten Hausverwalterverträge zu erhalten, vereinbarte Sonderkündigungsrecht nach einem Jahr Hausverwaltungsleistung nahe, sondern auch die bereits im Rahmenvertrag vorgesehene (einen ursprünglich anderen Leistungszeitraum berücksichtigende) vorzeitige Kündigungsmöglichkeit.

Rechtsfragen fortgesetzter Schädigung (vgl RIS-Justiz RS0034618) stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Die Revision geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie versucht, für die anzustellende Berechnung der entgangenen gesicherten Erwerbschance der erzielten Einigung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Verwalterin bis Dezember 2009 und das Sonderkündigungsrecht den Vertragscharakter abzusprechen.

Da die Revisionswerberin keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermochte, war ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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