OGH 1Präs2690-1326/13f

OGH1Präs2690-1326/13f12.4.2013

Über den im Verfahren 25 Bl 36/12s des Landesgerichts Linz gestellten Antrag des C* R* vom 14. Februar 2013 auf Ablehnung „sämtlicher Präsidenten und Präsidentinnen, sowie Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichtes Linz“ (ON 16) ergeht - soweit davon die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz Dr. J* P* wegen Ausschließung betroffen ist - der

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:E103920

 

Spruch:

Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. J*P* ist nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Einschreiter lehnt - im Rahmen einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Beschluss über die Abweisung seines Antrags auf Fortführung des Verfahrens zu 2 St 157/12y der Staatsanwaltschaft Linz gegen Dr. A* M* (ON 9) wegen § 302 StGB - unter anderem den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz „wegen offenkundiger Voreingenommenheit und Befangenheit, da der Angezeigte selbst Richter des Oberlandesgerichts Linz ist“ ab.

Er nennt damit keine konkreten Tatumstände, die bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz wecken könnten (vgl Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 9 f; RIS-Justiz RS0097082).

Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz ist daher von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts Linz nicht ausgeschlossen.

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