Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts handelt es sich um ein Teilurteil im Sinn des § 391 Abs 3 ZPO. Dies bedeutet, dass das Berufungsgericht nur über den Klagsanspruch abschließend entschieden und - mangels Konnexität der eingewendeten Gegenforderungen - darüber einen Leistungstitel geschaffen hat.
Das Zu-Recht-Bestehen des Klagsanspruchs ist unstrittig und wird in der außerordentlichen Revision der Beklagten auch nicht bekämpft. Die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO sind damit nicht gegeben.
2. Die Ausführungen im Rechtsmittel der Beklagten beziehen sich inhaltlich auf die Gegenforderungen. Im Ausspruch über die Gegenforderung hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurückverwiesen. Zu diesem Aufhebungsbeschluss hat das Berufungsgericht keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO in seine Entscheidung aufgenommen. Ohne einen solchen Zulässigkeitsausspruch ist der Aufhebungsbeschluss aber jedenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043880; RS0043898). Die Befassung des Obersten Gerichtshofs mit den Gegenforderungen ist im gegenwärtigen Stadium daher nicht möglich (vgl 8 ObA 57/11g).
3. Mangels erheblicher Rechtsfrage sowie mangels Anfechtbarkeit des Aufhebungsbeschlusses war das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.
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