OGH 13Os9/13t

OGH13Os9/13t4.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Sherif T***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Arzu I***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 27. August 2012, GZ 33 Hv 49/12x-50, sowie die Beschwerden dieser Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten Arzu I***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - Arzu I***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt (A/II).

Danach hat sie am 9. April 2012 in Salzburg mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Aufpasserdienste dazu beigetragen, dass Sherif T***** fremde bewegliche Sachen, nämlich im Urteil näher bezeichnete Wertgegenstände, Claudia R***** durch Einbruch in deren Pkw wegnahm.

Rechtliche Beurteilung

Die aus den Gründen der Z 5a und 9 (lit) b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Arzu I***** ist nicht im Recht.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) argumentiert großteils nicht „aus den Akten“, unterlässt also die gebotene Bezugnahme auf konkretes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial oder solche Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen, und die Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten (RIS-Justiz RS0119310). Die - ohne Angabe der Fundstelle im Akt (vgl RIS-Justiz RS0124172) - ins Treffen geführte Aussage der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung, derzufolge sie „nicht damit rechnete“, dass der unmittelbare Täter „im Begriff war, einen Einbruch zu begehen“, und sie „tatsächlich nur nachsehen wollte, was er bei dem Fahrzeug machte“, wurde in den Entscheidungsgründen ohnehin erörtert, jedoch mit Hinweis auf die anderslautenden Verantwortungen der Beschwerdeführerin und des Sherif T***** vor der Kriminalpolizei (mängelfrei) als unglaubwürdig verworfen (US 24 ff). Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für die Beschwerdeführerin günstigere Schlussfolgerungen gezogen werden können, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0099674).

Wo genau die Beschwerdeführerin ihre Aufpasserdienste leistete (nach den Urteilsannahmen auf der anderen Straßenseite), ist nicht entscheidend (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398). Weshalb sie sich unmittelbar während des Einbruchs zu Sherif T***** begab, um dessen Tatausführung aus der Nähe beobachten zu können, haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei (vgl RIS-Justiz RS0118317) dargelegt (US 26), aus welchem Grund die zu beiden Punkten ausgeführte Kritik (der Sache nach Z 5 vierter Fall) ins Leere geht.

Die „strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch“ reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b [der Sache nach lit a, weil ein bloß versuchter Beitrag gemäß § 15 Abs 2 StGB von vornherein straflos wäre]) geht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht vom Urteilssachverhalt aus, nach welchem der von der Beschwerdeführerin geleistete Beitrag den (vollendeten) Diebstahl durch Einbruch tatsächlich förderte, solcherart also kausal für dessen Durchführung war (US 19 und 32).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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